Urteil des Bundesarbeitsgerichts Mindestlohn bei Nachtzuschlägen

Erfurt · Er gilt als untere Basis. Das Bundesarbeitsgericht hat ein Grundsatz-Urteil gefällt.

 Nachtschicht ist Knochenarbeit. Bei Zuschlägen ist der Mindestlohn die untere Basis.  l

Nachtschicht ist Knochenarbeit. Bei Zuschlägen ist der Mindestlohn die untere Basis. l

Foto: rup/Ruppenthal

Mehr als zweieinhalb Jahre nach Mindestlohn-Einführung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Position Tausender Schichtarbeiter gestärkt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten mit einem Urteil gestern klar, dass für Nachtzuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, der Mindestlohn als untere Basis gilt. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestlohn fällig, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 10 AZR 171/16).

Für den Präzedenzfall und das nun vierte Grundsatzurteil zum Mindestlohn sorgte eine sächsische Montagearbeiterin aus einer kleinen Kunststofftechnikfirma mit 80 Beschäftigten. Für den ihr tariflich zustehenden Nachtzuschlag von 25 Prozent des Stundenverdienstes hatte ihr Arbeitgeber nur 7,00 Euro als Grundlage genommen. Er müsse aber den Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro und inzwischen 8,84 Euro pro Stunde für die Berechnung zugrunde legen, entschied der Zehnte Senat. „Das ist Gesetz. Das ist die Basis“, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck.

Zudem entschied er, dass in diesem Fall das gezahlte Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden durfte. Der Grund: Es wurde bei Urlaubsantritt gezahlt und galt damit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit. Nur dann hätte es nach einer anderen BAG-Entscheidung von Juni 2016 verrechnet werden können. Der Senat bestätigte damit verschiedene Urteile. Für die Arbeiterin ging es in der letzten Instanz um eine eher kleine Nachzahlung: 29,74 Euro für Januar 2015.

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