Gerichtshof räumt mehr Zeit für Mietzahlungen ein

Karlsruhe · Beim Überweisen der Miete können sich Mieter mehr Zeit lassen. Die übliche Klausel im Mietvertrag, wonach die Miete bis zum dritten Werktag des Monats eingegangen sein muss, ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gestern veröffentlichten Urteil. Danach reicht es aus, wenn Mieter die Miete am dritten Werktag des Monats bei ihrer Bank anweisen. (Az: VIII ZR 222/15) Damit gab der BGH Mietern in Köln recht. Die Vermieterin hatte ihnen nach einer Abmahnung gekündigt und auf Räumung geklagt, weil die Miete mehrfach nicht rechtzeitig ankam. Der BGH wies die Klage ab. Die Kündigung sei unwirksam, "weil die Beklagten die Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt haben". Das reiche aus, um die Miete wie per Gesetz gefordert, zu "entrichten".

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort