Entsenderichtlinie der EU Für gleiche Arbeit soll es gleichen Lohn geben

Brüssel · Die Entsenderichtlinie der EU wird reformiert. Lohndumping und Ausbeutung sollen nun endlich verhindert werden.

Jeder EU-Bürger kann in der Gemeinschaft arbeiten, wo er will. Diese Freizügigkeit macht allerdings Probleme, weil Arbeitnehmer aus anderen Ländern oft weniger verdienen und deshalb billiger sind als einheimische Kräfte. Die Sozialminister der Union haben nun eine Änderung auf den Weg gebracht, das Europäische Parlament will diese ausdrücklich unterstützen. Das Prinzip heißt „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“.

Es gab bisher schon eine Entsen­derichtlinie von 1996. Warum hat die nicht funktioniert?

Diese Dienstleistungsrichtlinie ist die Grundlage dafür, dass Unternehmen ihre Produkte und Arbeiten in jedem EU-Land anbieten können. Ein Fensterbauer aus Düsseldorf oder Dresden darf sich also um Aufträge aus Frankreich, den Niederlanden oder Polen bewerben und die Fenster dort montieren. Die Entsenderichtlinie wiederum sollte sicherstellen, dass ausländische und inländische Beschäftigte gleich entlohnt werden. Allerdings betraf das eben nur den im Gastland geltenden Mindestlohn.

Wieso kommt es denn derzeit zum Lohndumping?

Das liegt zum einen daran, dass der Lohn nicht die ganze Bezahlung darstellt. Hinzu kommen die übrigen Arbeitskosten für die Sozialstandards. Derzeit darf ein Arbeitnehmer für bis zu fünf Jahre im Ausland bleiben, der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherung aber im Heimatland. Dadurch entstehen Schieflagen, weil die Sozialversicherungen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Beiträge berechnen. Das führt dazu, dass in Dänemark 2016 eine Stunde 42 Euro kostete, in Bulgarien waren es 4,40 Euro. Deutschland liegt mit 33 Euro über dem EU-Durchschnitt. Das soll entschärft werden.

Wie soll es künftig weitergehen?

Zum einen soll die Entsendung auf zwei Jahre befristet werden. In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer bei seiner heimischen Sozialversicherung bleiben. Danach muss er in die Sozialversicherung des Landes wechseln, in dem er tätig ist. Außerdem muss der „Gast-Arbeiter“ nicht nur den gleichen Stundenlohn wie einheimische Beschäftigte der gleichen Branche erhalten. Er wird auch den übrigen Standards gleichgestellt – erhält also genauso viel Urlaub, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und gegebenenfalls auch ein 13. Monatsgehalt.

Wird diese Gleichbehandlung von allen Mitgliedstaaten akzeptiert?

Das müssen die Beratungen zeigen. Westliche Länder wie Deutschland, Frankreich oder die Niederlande wollen eine Befristung, weil sie befürchten, dass aufgrund des höheren Lohnniveaus ganze Branchen nur noch mit Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland besetzt werden. Die östlichen Mitgliedstaaten fordern dagegen keine Begrenzung. Sie pochen auf offene Arbeitsmärkte, denn sie profitieren davon, wenn ihre Leute im Ausland tätig sind und Geld nach Hause bringen. Sie wollen deshalb, dass die anderen Länder alle Zugangshindernisse abbauen.

Wann treten die Neuregelungen denn in Kraft?

Wenn die Gespräche zwischen Kommission, Parlament und Mitgliedstaaten (Trilog) zügig abgewickelt werden, könnte die Reform schon im Sommer nächsten Jahres greifen.

Betrifft dies alle Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland?

Nein. Die Richtlinie gilt nur für jene Kräfte, die formell entsandt wurden. Wenn Beschäftigte aus eigenem Antrieb in ein anderes Land wechseln und dort leben wollen, sind sie nicht betroffen. Dann unterliegen sie aber auch ohnehin der gesamten Arbeitsmarkt- und Sozialgesetzgebung ihres neuen Wohnortes.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort