Kontrollen von Betrieben Wenn der Finanzbeamte vorbeischaut

Saarbrücken · Seit Anfang des Jahres kann das Finanzamt unangekündigt die Kasse prüfen. So sollen Manipulationen bekämpft werden.

 Im Kampf gegen Schwarzgeld-Wirtschaft und Kassenbetrug müssen alle Systeme mit einer manipulationssicheren Software ausgestattet sein. Außerdem kann das Finanzamt jederzeit zur Kontrolle kommen.

Im Kampf gegen Schwarzgeld-Wirtschaft und Kassenbetrug müssen alle Systeme mit einer manipulationssicheren Software ausgestattet sein. Außerdem kann das Finanzamt jederzeit zur Kontrolle kommen.

Foto: dpa/Daniel Karmann

Bei manchen Gastronomen, Apothekern, Bäckereien oder Besitzern kleinerer Kfz-Werkstätten herrscht seit Januar dieses Jahres Unruhe. Wer es bisher als Kavaliersdelikt ansah, dass beim Bezahlen ein Teil des Bargeldes an der Kasse vorbeigeschleust wurde, hat in der Tat Grund zur Nervosität. Denn seit Januar dieses Jahres gilt die sogenannte Kassen-Nachschau. Darauf macht die Steuerberaterkammer des Saarlandes aufmerksam. Hierbei dürfen Prüfer des Finanzamts bei den Betrieben unangekündigt die Kasse kontrollieren. „Der Überraschungsbesuch soll die Manipulation von Kassendaten verhindern und Steuerbetrug wirksamer bekämpfen“, sagt Michael Leistenschneider, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland. Dass dies keine leere Drohung ist, geht aus einer Aufstellung des Saar-Finanzministeriums hervor. Diesen Angaben zufolge gab es seit Anfang des Jahres 144 Kassen-Nachschauen. Sie dienten „der Aufdeckung von Verstößen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Feststellung von Manipulationen“, so das Ministerium.

Im Visier der Finanzbeamten sind vor allem so genannte bargeldintensive Betriebe. „Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschäftsinhaber eine elektronische Registrierkasse, eine PC-Kasse oder eine sogenannte offene Ladenkasse verwendet“, erläutert Leistenschneider. Geprüft werden könnten alle elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen.

Geschäftsinhaber sind verpflichtet, täglich Kassenbücher und Aufzeichnungen zu führen. Mit der Kassen-Nachschau kann das Finanzamt das nun jederzeit kontrollieren. „Unternehmer sollten daher darauf achten, dass sie dieser Pflicht nachkommen“, rät die Kammer.

Zudem dürfe der Prüfer die ordnungsgemäße Funktion der Kasse kontrollieren. „Geschäftsinhaber sollten daher bereits im Vorfeld ihre Kasse in regelmäßigen Abständen prüfen und alle dazugehörigen Organisationsunterlagen, wie die Bedienungsanleitung oder die Kassieranweisung, in den Geschäftsräumen bereithalten“, heißt es bei den Steuerberatern.

Im Vorfeld einer Kassen-Nachschau dürfen Finanzbeamte zudem die Geschäftsräume oder betriebliche Fahrzeuge, wie Taxen oder Verkaufswagen, betreten, um sich einen Eindruck über die Kassenführung sowie die Nutzung der Kassenaufzeichnungssysteme zu verschaffen. Sie können demnach auch als Testkäufer auftreten. Zu Beginn der Kassen-Nachschau müssen sich die Finanzbeamten allerdings ausweisen. Ihre Befugnisse seien weitreichend, heißt es von der Steuerberaterkammer. Sie können einen Kassensturz verlangen und überwachen, ob das Bargeld richtig gezählt wird.

Der Prüfer sei zudem berechtigt, das Kassenbuch sowie die Belege und Berichte der offenen Ladenkasse zu kontrollieren. Er könne auch die Einsicht in elektronische Daten und deren Übergabe aus dem Kassensystem verlangen. Zudem könne er Unterlagen und Belege scannen oder fotografieren. Der Geschäftsinhaber müsse dem Finanzbeamten auch Fragen beantworten, wenn ein bestimmter Sachverhalt nicht ganz klar ist. Die Befugnis für eine Durchsuchung habe er allerdings nicht.

Wenn der Prüfer Zweifel daran hat, dass die Kasse ordentlich geführt worden ist, kann er „ohne vorherige Anordnung zu einer ,echten’ Betriebsprüfung übergehen“, heißt es bei der Steuerberaterkammer weiter. Stellt der Beamte dann fest, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist, „hat die gesamte Buchführung keine Beweiskraft“. Das Finanzamt kann dann Einnahmen hinzu schätzen, „was erhebliche Steuernachzahlungen zur Folge haben kann“. Dabei sei es nicht von Bedeutung, „ob die Fehler bewusst oder unbewusst gemacht wurden“, so die Steuerberater. Nach Angaben des Finanzministeriums wurden bisher neun Fälle der Steuerfahndung gemeldet. In einem Fall sei die Kassen-Nachschau ein Steuerstrafverfahren gemündet.

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