Luftfahrt EuGH entscheidet pro Fluggast

Luxemburg · Es ist einer jener Zwischenfälle, die einem Urlauber den Start in die Ferien vermasseln: Eine Reisende hatte einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Umsteigen in Casablanca gebucht. Doch obwohl beide Verbindungen von der gleichen Gesellschaft Royal Air Maroc durchgeführt wurden, gab es Probleme beim Anschluss.

Der Sitzplatz nach Agadir war vergeben, die Reisende auf einen anderen Flieger umgebucht. Mehr als drei Stunden zu spät erreichte sie ihr Ziel. Eine Entschädigung nach der europäischen Charta für Rechte von Passagieren lehnte die Airline ab, da es sich bei der letzten Etappe um einen rein innermarokkanischen Flug gehandelt habe.

Die Reisende klagte – und bekam gestern vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) Recht. Tatsächlich gilt die Charta zwar nicht für reine außereuropäische Fluge. Doch dieser Fall lag anders. Denn die Richter machten klar, dass es sich um eine einzige Buchung gehandelt habe. Grundsätzlich gilt nach Auffassung des EuGH, dass mehrere Flüge, die in einer Buchung zusammengefasst sind, für die Frage einer Entschädigung eine Einheit darstellen. Das gelte auch dann, wenn „das Fluggerät gewechselt wird“.

Die Klägerin kann nach dieser Rechtsauffassung, die dem zuständigen Landgericht Berlin zur weiteren Entscheidung zugeht, nun davon ausgehen, dass die Sätze der Passagierrechte-Charta angewendet werden. Diese sehen bei Flügen mit einer mehr als dreistündigen Verspätung und einer Flugstrecke von 1500 bis 3500 Kilometern eine Erstattung von 400 Euro vor – unabhängig vom Flugpreis, der auch deutlich darunter liegen kann. Bei noch weiteren Entfernungen werden sogar 600 Euro fällig. Was viele Fluggäste nicht wissen: Der Anspruch auf Entschädigung erlischt erst drei Jahre nach der Reise. So lange dürfen Forderungen auch rückwirkend erhoben werden. Royal Air Maroc wird nach dem EuGH-Urteil nun mit Sicherheit zahlen müssen. (EU-Rechtssache  C-537/17)

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