Umstrittene Doppelbeiträge Neue Hoffnung für Direktversicherte

Karlsruhe/Berlin · Das Verfassungsgericht in Karlsruhe stellt die doppelte Sozialbeitragspflicht bei der betrieblichen Altersvorsorge infrage.

 Werden Lebensversicherungen über den Arbeitgeber abgeschlossen, gelten sie als betriebliche Altersvorsorge. Auch wenn sie aus dem Netto-Gehalt bezahlt werden.

Werden Lebensversicherungen über den Arbeitgeber abgeschlossen, gelten sie als betriebliche Altersvorsorge. Auch wenn sie aus dem Netto-Gehalt bezahlt werden.

Foto: dpa-tmn/Jens Büttner

Inhaber von Direktversicherungen können wieder hoffen, dass die umstrittenen Doppelbeiträge wieder abgeschafft wird. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in einem neuen Urteil die Definition betrieblicher Rente geschärft – im Sinne der Versicherten. (BvR 100/15, BvR 249/15)

Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes 2004, mit dem das Defizit der gesetzlichen Krankenversicherungen gesenkt werden sollte, unterliegen sämtliche Altersbezüge aus betrieblichen Altersvorsorgen der Sozialversicherungspflicht – unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer finanziert wurden.

Unter diese Regel fallen auch so genannte Direktversicherungen, die Ende des vergangenen Jahrhunderts noch steuerlich gefördert wurden, um Arbeitnehmer zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge zu motivieren. Diese werden zwar über den Arbeitgeber abgeschlossen, aber komplett aus dem Nettogehalt bezahlt. Anders als eine private Lebensversicherung, die bei Auszahlung keiner Sozialversicherungspflicht unterliegt, gelten auch diese Direktversicherungen als betriebliche Altersvorsorge und sind somit beitragspflichtig. Da das Gesetz von 2004 auch Alt-Verträge einschließt und somit keinen Bestandsschutz gewährt, verlieren viele Versicherte einen Teil ihrer für den Lebensabend fest eingeplanten Altersvorsorge.

In seinem Urteil haben die Verfassungsrichter nun klargestellt, dass die Unterscheidung allein zwischen betrieblicher und privater Altersvorsorge für die Beitragspflicht nicht ausreicht. Geklagt hatten Arbeitnehmer, die auch nach der Beendigung ihrer Arbeit weiter in die betriebliche Pensionskasse eingezahlt hatten – aus ihrem Privatvermögen. Der so erworbene Teil der Altersversorgung könne nicht mehr als betriebliche Altersvorsorge angesehen werden, obwohl die Versicherung weiter über die Pensionskasse abgewickelt wurde, heißt es aus Karlsruhe. Das Grundgesetz verbiete in Artikel 3 Abs. 1 die „Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem“, urteilten die Richter und führten weiter an: „Die bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge allein nach der auszahlenden Institution überschreitet im vorliegenden Fall die Grenze einer zulässigen Typisierung.“

Im Jahr 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht das Vorgehen der Politik in der Rentengesetzgebung noch für rechtens erklärt. Damals urteilten die Richter, dass es „mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar“ sei, dass eine Leistung aus einer „stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.“

Matthias W. Birkwald, Rentenpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion Die Linke kämpft bereits seit Jahren gegen die Beitragsplicht für Betriebsrenten. Im Dezember 2017 haben er und weitere Abgeordnete der Linken einen Antrag im Bundestag eingereicht, um die doppelte Beitragspflicht abzuschaffen. Birkwalds Begründung: Sozialbeiträge sind ja schon auf das Nettogehalt gezahlt worden, aus dem die Versicherungen bedient wurden. Insofern ist es unsinnig, die Auszahlung noch einmal komplett einer Sozialbeitragspflicht zu unterwerfen. Letztlich, so Birkwald würden sogar dreifache Beiträge fällig, da bei der Auszahlung Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge vom Versicherten zu tragen sind. Auf eine Direktversicherung, bei der eine einmalige Kapitalleistung von 80 000 Euro ausgezahlt wird, kommen demnach Beiträge von 14 800 Euro. „Eine so starke Minderung des Auszahlungsbetrags kann mit keiner realistisch erreichbaren Rendite einer betrieblichen Altersvorsorge kompensiert werden“, heißt es in dem Antrag der Linken.

Eigentlich sollte dieser Missstand bereits durch das 2017 verabschiedete Betriebsrentengesetz beseitigt werden, doch dieses stoppte nur die doppelte Beitragspflicht von Riester-Renten. Direktversicherungen und auch andere Betriebsrenten, die aus dem Netto-Vermögen der Versicherten finanziert wurden, blieben davon ausgenommen.

Seit Dezember hat es zum Antrag der Linke keine Abstimmung gegeben. Unter anderem liegt das daran, dass sich auch die Koalition bei dem Thema nicht einig ist. Während vor allem die CSU auf die Bremse tritt, will die SPD die Debatte weiterführen. Mehrfach wurden Abstimmungen verschoben. Gestern hat auf Antrag der Linken erneut eine Debatte im Bundestag stattgefunden – ohne Abstimmung.Neben der politischen Lösung scheint nun auch juristisch eine Neubewertung möglich. Er warte nun auf eine abschließende juristische Einordnung sowie den Ausgang der aktuellen politischen Debatte, teilte Birkwald gestern mit.

Die Wertung von Direktversicherungen mit Kapitalzahlung als betriebliche Altersvorsorge stellt auch Sozialrechtler Karl-Jürgen Bieback von der Universität Hamburg infrage: „Weder wird das Modell selbst noch sein Versorgungsniveau vom Arbeitgeber bestimmt. Der Arbeitgeber ist oft nur „Vermittler“, der bessere Konditionen über Gruppenverträge erreicht, und oft nicht oder nur teilweise selbst Beitragszahler ist“ schreibt Bieback in einem Gutachten. Da der Gesetzgeber solche Versicherungsverträge auch noch mit einer Steuerersparnis belohnt hatte – unter der Voraussetzung, dass sei vom Arbeitgeber abgeschlossen wurden, ist bei ihnen nicht automatisch von „betrieblicher Altersvorsorge“ auszugehen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort