Fluggesellschaft unterliegt Bundesgerichtshof stärkt Passagierrechte

Karlsruhe · Reisenden kann auch dann eine Entschädigung zustehen, wenn eine Airline wegen eines Streiks einen Flug absagt. Das entschied der Bundesgerichtshof.

 Airlines können sich nicht mehr bei Streiks auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen und Entschädigungszahlungen verweigern.

Airlines können sich nicht mehr bei Streiks auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen und Entschädigungszahlungen verweigern.

Foto: dpa/Arne Dedert

Passagieren, deren Flug wegen Streiks an den Sicherheitskontrollen gestrichen wird, kann eine Entschädigung von der Airline zustehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gestern entschieden. Grundsätzlich müssen die Fluggesellschaften ihren Kunden nur dann nichts zahlen, wenn sie auf die Ereignisse keinen Einfluss hatten und die Annullierung unumgänglich war. Das ist dem Urteil zufolge bei Streiks der Sicherheitsleute bei weitem nicht immer so. (Az. X ZR 111/17).

Geklagt hat ein Ehepaar, das am 9. Februar 2015 mit dem britischen Billigflieger Easyjet auf die Kanaren-Insel Lanzarote fliegen wollte. An dem Tag beeinträchtigten Warnstreiks des Sicherheitspersonals massiv den Betrieb am Hamburger Flughafen. Die Verbindung wurde deshalb gestrichen, die Maschine hob ohne Passagiere ab. Die Eheleute verlangen von Easyjet eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Das Hamburger Landgericht, das ihre Klage abgewiesen hatte, muss darüber nun noch einmal verhandeln und entscheiden.

Reisenden steht in der EU seit 2005 grundsätzlich ein finanzieller Ausgleich zu, wenn ihre Verbindung stark verspätet oder überbucht ist oder kurzfristig ganz ausfällt. Die Fluggesellschaft muss allerdings nicht zahlen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ schuld sind und alles Zumutbare unternommen wurde, um die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Das kann bei Streiks der Fall sein, ist aber nach Auffassung der Bundesrichter nicht automatisch so.

Die Eheleute waren schon frühmorgens zum Flughafen gefahren, hatten mehrere Stunden vor dem Abflug die Kontrollen passiert und warteten reisefertig am Gate. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist die Annullierung nur dann alternativlos, wenn sich wegen der Verzögerungen kein einziger Fluggast rechtzeitig zum Boarding einfindet. Dass „zahlreiche Passagiere“ den Flug verpassen, zwinge die Airline noch nicht, die Verbindung ganz zu streichen.

Das Landgericht hatte die Bedenken von Easyjet geteilt, dass an den wenigen geöffneten Schleusen wegen des starken Andrangs möglicherweise nicht alle Reisenden mit der nötigen Sorgfalt kontrolliert worden seien. Das lässt der Bundesgerichts so allgemein nicht gelten. Die Fluggesellschaft brauche schon Anhaltspunkte für ein konkretes Risiko, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck. In einem solchen Fall sei allerdings davon auszugehen, dass die zuständige Luftsicherheitsbehörde ohnehin sämtliche Kontrollen schließen müsste.

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