Bei Einkünften aus Vermietung auf die Steuer achten

Wer Häuser oder Wohnungen vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung. Diese Einnahmen sind zu versteuern, Ihr Finanzexperte hilft!

Wenn Sie Häuser oder Wohnungen vermieten, sind Sie mit einer wertbeständigen Kapitalanlage auf der sicheren Seite.

Vor allem in den ersten Jahren nach der Anschaffung steckt

in einer Immobilie erhebliches Steuersparpotenzial, weil sich Verluste steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen

lassen. Denn Vermieter müssen ihre Einkünfte zwar versteuern, haben aber im Gegenzug beim Werbungskostenabzug zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

Ihre Werbungskosten können Sie in dem Jahr von der Steuer absetzen, in dem Sie das Geld ausgegeben haben. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt nämlich das Zu- und Abflussprinzip. Umgekehrt müssen Sie Mieteinnahmen auch nur dann in Ihrer Steuererklärung angeben, wenn Ihr Mieter wirklich gezahlt hat. Mieten, die noch ausstehen, müssen Sie (erst mal) nicht versteuern.

Zu den wichtigsten Werbungskosten gehören unter anderem laufende Grundstückskosten, Schuldzinsen aus der Finanzierung des Vermietungsobjekts, Renovierungskosten (sogenannte Erhaltungsaufwendungen) und die Gebäudeabschreibung. Vorsicht ist geboten, wenn Sie den Wohnstandard deutlich steigern, die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängern oder einen starken Anstieg der Miete erreichen. Sobald die Maßnahmen, die Sie durchführen lassen, zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führen, gelten sie nämlich als Herstellungskosten. Im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Werbungskosten abziehbar sind, berücksichtigt das Finanzamt Herstellungsaufwendungen nur bei der Abschreibung.

Sie sehen: Es gibt einige Punkte zu beachten bei der Vermietung. Fragen Sie deshalb rechtzeitig Ihren Steuerexperten vor Ort.

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