Wenn Überstunden zum Streitfall werden

Es sind bei mir Überstunden angefallen, die mir mein Arbeitgeber nicht bezahlen möchte. Ich soll sie stattdessen abfeiern. Ist das zulässig? Grundsätzlich sind Überstunden am Ende des jeweiligen Monats zu vergüten. Damit Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden können, muss eine entsprechende Abrede bestehen

Es sind bei mir Überstunden angefallen, die mir mein Arbeitgeber nicht bezahlen möchte. Ich soll sie stattdessen abfeiern. Ist das zulässig?Grundsätzlich sind Überstunden am Ende des jeweiligen Monats zu vergüten. Damit Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden können, muss eine entsprechende Abrede bestehen. Diese Befugnis zum Freizeitausgleich kann etwa im Arbeitsvertrag geregelt sein. Es kann sich auch um eine mündliche oder stillschweigende Regelung handeln, wenn zum Beispiel es schon seit geraumer Zeit immer Freizeitausgleich gab und Überstunden daher nicht bezahlt wurden.

Ich arbeite Teilzeit an drei Tagen seit drei Jahren. Jetzt möchte mich der Arbeitgeber lieber an fünf Tagen sehen. Kann er das verlangen?

Sofern es bei Vereinbarung der Teilzeittätigkeit versäumt wurde, auch eine Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit vertraglich festzuschreiben, kann eine Änderung der Arbeitszeiten vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Dabei muss er die Grenzen billigen Ermessens einhalten. Das heißt, die Änderung der Arbeitszeiten darf nicht willkürlich oder als Maßregelung erfolgen, sondern nur unter angemessener Berücksichtigung sowohl betrieblicher Interessen als auch schutzwürdiger Arbeitnehmerinteressen.

In meinem Arbeitsvertrag steht eine Klausel, wonach ich dazu verpflichtet werden kann, über den vertraglichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag noch weitere Überstunden abzuleisten. Jetzt kommt es immer wieder vor, dass ich zwölf oder mehr Stunden arbeiten soll. Muss ich wirklich in solchem Maße Arbeit leisten?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt, von Ihnen mehr als zehn Stunden Arbeitsleistung pro Tag zu verlangen. Nur bei Arbeitsunterbrechungen durch Bereitschaftsdienst kann aufgrund von tariflichen Regelungen eine längere Arbeitszeit angeordnet werden. Nach zehn Stunden Arbeitsleistung können Sie die Arbeit einstellen, ohne dass dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen darf.

Laut einer Klausel in meinem Arbeitsvertrag bin ich verpflichtet, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber dies aus betrieblichen Gründen anordnet. Diese Überstunden sollen mit dem Festgehalt abgegolten sein. Ist das zulässig?

Da Sie in solch einem Fall nicht absehen können, wie viel Arbeit sie eigentlich leisten müssen, um das vertraglich vereinbarte Gehalt zu erzielen, ist die Klausel, wonach sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen, unzulässig und damit unwirksam. Sie können daher eine zusätzliche Vergütung für all die Zeiten einfordern, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. red

arbeitskammer.de

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