Leserbrief Ortskirchensteuer Wenn’s passt, hält Kirche Gesetz ein

Ortskirchensteuer

„Jede Religionsgesellschaft (Kirche) verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ So steht es im Grundgesetz (GG). Darauf verweisen die kirchlichen Amtsträger, wenn es ihnen passt, wie beim Arbeitsrecht. Bei der Eintreibung der Kirchsteuer beanspruchen sie staatliche Hilfe, weil sie den Beiträgen sonst hinterher liefen. Laut GG soll der Staat gegenüber den Kirchen neutral sein. Die Kirchensteuergesetze und die Zuwendungen an die beiden großen Kirchen von jährlich vielen Millionen Euro verstoßen dagegen. Bezeichnend, dass keine Partei dieses Treiben beendet hat.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort