Wenn es Ärger wegen der Miete gibt

Berlin. In der Regel läuft alles glatt: Millionen Mieter zahlen monatlich pünktlich ihre Miete. Das ist auch ihre Pflicht, die sich aus dem Mietvertrag ergibt. Immer wieder müssen Vermieter aber ihrem Geld hinterher laufen. Notfalls kommt es zu Klagen, Gerichtsverfahren und Kündigungen

Berlin. In der Regel läuft alles glatt: Millionen Mieter zahlen monatlich pünktlich ihre Miete. Das ist auch ihre Pflicht, die sich aus dem Mietvertrag ergibt. Immer wieder müssen Vermieter aber ihrem Geld hinterher laufen. Notfalls kommt es zu Klagen, Gerichtsverfahren und Kündigungen. "Grundsätzlich muss die Miete bis zum dritten Werktag des Monats - im Voraus - bezahlt werden", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Gleiches gilt für die Betriebskostenvorauszahlung. So regelt es nahezu jeder Mietvertrag, und so steht es auch im Gesetz. "Mieter und Vermieter können abweichende Vereinbarungen treffen", fügt Kai Warnecke von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund hinzu. Hält sich der Mieter nicht an seine Zahlungspflicht, stehen dem Vermieter verschiedene Wege offen. Der erste ist die Mahnung, sagt Eckhard Bachmann vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW). Unabhängig davon kann der Vermieter die Zahlungen laut Ropertz einklagen: "Üblich ist, dass zunächst gemahnt wird - aber der Vermieter darf auch sofort klagen." Der Vermieter darf fristgerecht oder fristlos kündigen. Einzuhalten ist die übliche Form - schriftlich, mit Unterschrift, Fax oder E-Mail reichen nicht aus. Die Begründung muss nachvollziehbar sein. Die Voraussetzungen sind nach Aussage von Ropertz dieselben. Der Vermieter kann auch beide Kündigungen gleichzeitig aussprechen, etwa mit der Formulierung "Hiermit kündige ich fristlos, hilfsweise fristgerecht". Die fristlose Kündigung wird hinfällig, wenn der Zahlungsrückstand bis auf den letzten Cent ausgeglichen ist - bis spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage. Es sei ein weit verbreiteter Irrtum, dass Teilzahlungen Mieter auf die sichere Seite bringen, sagt Ropertz: "Die fristlose Kündigung ist nur vom Tisch, wenn alles ausgeglichen wird." Die Kündigung wegen Mietrückständen kann der Mieter aber auf diese Art und Weise nur einmal innerhalb von zwei Jahren abwehren. "Das ist also keine Dauerlösung." Wenn es in diesem Zeitraum häufiger zu Zahlungsrückständen kommt, hat der Mieter keine Möglichkeit zum Nachzahlen mehr. Er muss dann gehen. Ebenso kompliziert ist die Lage bei der fristgerechten Kündigung. Sie lässt sich nicht abwenden, indem der Mieter nachzahlt. Möglich ist es für den Mieter dann aber - anders als bei der fristlosen Kündigung -, sich auf die sogenannte Sozialklausel zu berufen. "Der Vermieter macht dann eine Vertragsverletzung - die ausbleibende Mietzahlung - geltend", erklärt Ropertz. Die Kündigung bleibt dabei bestehen. Allerdings wägt im Ernstfall das Gericht zwischen den Interessen ab. Und wenn der Mieter keine andere Wohnung findet, kann er unter Umständen wohnen bleiben. Und er gewinnt Zeit für das Nachzahlen, was den Vermieter unter Umständen milde stimmt. Wenn der Mieter berechtigterweise die Miete gemindert hat, scheidet eine Kündigung wegen offener Forderungen aus. Der Vermieter darf auch nicht kündigen, wenn den Mieter keine Schuld am Zahlungsrückstand trifft. Wenn zum Beispiel die Bank die Zahlung falsch bucht oder die Agentur für Arbeit unpünktlich zahlt, ist die Kündigung nicht wirksam beziehungsweise ausgeschlossen.

HintergrundNach Angaben des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) sind die Mietschulden bei den Mitgliedsunternehmen im Jahr 2008 um 6,7 Prozent auf 543 Millionen Euro gesunken. Der GdW vertritt bundesweit kommunale, genossenschaftliche, kirchliche, privatwirtschaftliche, landes- und bundeseigene Wohnungsunternehmen. Sie bewirtschaften rund sechs Millionen Wohnungen und damit 30 Prozent aller Mietwohnungen. dpa

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