Wenn die Tochter viel und der Sohn wenig erben soll

Was hat sich bei der Erbschaftsteuer geändert?Die Steuersätze für Geschwister sowie Neffen und Nichten wurden gesenkt. Die haben nach wie vor nur einen Steuerfreibetrag von 20 000 Euro, und mussten aber den darüber hinausgehenden Betrag bisher mit 30 Prozent versteuern

Was hat sich bei der Erbschaftsteuer geändert?Die Steuersätze für Geschwister sowie Neffen und Nichten wurden gesenkt. Die haben nach wie vor nur einen Steuerfreibetrag von 20 000 Euro, und mussten aber den darüber hinausgehenden Betrag bisher mit 30 Prozent versteuern. Jetzt gilt ein Steuersatz von 15 Prozent, wenn das Erbe oder die Schenkung nach Abzug des Freibetrages unter 75 000 Euro liegt und von 20 Prozent, wenn 300 000 Euro nicht überschritten werden. Ehegatten können seit Anfang 2009 unverändert 500 000 Euro steuerfrei erben, Kinder jeweils 400 000 Euro von jedem Elternteil und Enkel 200 000 Euro. Meine Tochter soll mein Haus bekommen, weil sie bei mir wohnt und sich um mich kümmert. Mit meinem Sohn habe ich schon seit langem keinen Kontakt mehr. Er soll so wenig wie möglich bekommen. Was ist zu tun?In Ihrem Fall bietet sich eine Übertragung bereits zu Lebzeiten an. Ihr Wohnrecht sollte im Grundbuch abgesichert werden. Je nach Gestaltung des Vertrages stehen ihrem Sohn mit jedem Jahr seit der Übertragung zehn Prozentpunkte weniger an Pflichtteils-Ergänzungsansprüchen zu. Nach Ablauf von zehn Jahren hat er dann wegen des Hauses gar keine Pflichtteilsansprüche mehr. Muss ich das von meinen Eltern ererbte Haus zehn Jahre lang selbst bewohnen, wenn ich keine Steuern zahlen möchte?Das gilt nur, wenn der Wert Ihrer Erbschaft Ihren Freibetrag von 400 000 Euro nach jedem Elternteil übersteigt. Wenn das der Fall ist, bleibt das zehn Jahre lang selbst bewohnte Wohnhaus zusätzlich steuerfrei, wenn es nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche hat. Solange der Gesamtwert des Erbes unter den Freibeträgen liegt, fällt ohnehin keine Erbschaftsteuer an.Meine Tochter hat von mir schon einen größeren Geldbetrag bekommen. Deshalb soll mein restliches Vermögen nach meinem Tod an meinen Sohn fallen. Hat meine Tochter noch Pflichtteilsansprüche?Eine Schenkung an Ihre Tochter ist nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn Sie dies bei der Zuwendung angeordnet haben. Eine nachträgliche, einseitige Anrechnungsbestimmung ist auch nach der Reform des Pflichtteilsrechts nicht möglich.Mein einziger Sohn ist hoch verschuldet. Ich fürchte, dass im Falle meines Todes mein gesamtes Erbe an seine Gläubiger fällt. Kann ich das verhindern?Man kann Ihr Testament so gestalten, dass Ihr Sohn in gewissem Umfang von seinem Erbe profitiert, ein Zugriff durch die Gläubiger aber verhindert wird. Wie das konkret aussehen kann, hängt von der Zusammensetzung Ihres Vermögens ab. Lassen Sie sich von einem Notar beraten. red

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