Berlin Wenn der Baum zu fallen droht
Berlin · Wer eine Immobilie besitzt, hat nicht nur Rechte. Er hat auch die Pflicht darauf zu achten, dass niemand dadurch zu Schaden kommt.
Während des jüngsten Sturms hat der Baum im Garten nur ein paar Äste verloren. Aber hält er auch den nächsten Windböen stand? Eigentümer sind dazu verpflichtet, mögliche Gefahrenquellen auf ihrem Grundstück zu erkennen und zu beheben. Aber welche Folgen kann es haben, wenn die Verkehrssicherungspflichten verletzt werden?
Was bedeutet die Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer?
„Ich muss in meinem Haus und auf meinem Grundstück alles absichern, was ein vernünftig denkender und verständiger Mensch als Gefahrenquelle erkennen würde“, sagt Beate Heilmann, Rechtsanwältin und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das kann der Gartenteich auf einem nicht eingezäunten Grundstück sein, der Spielplatz eines Mehrfamilienhauses oder ein Baum. Sichern Eigentümer solche potenziellen Gefahrenquellen nicht, können im Schadensfall Ansprüche geltend gemacht werden. „Für Eigentümer und Vermieter ist das Nichteinhalten der Verkehrssicherungspflichten mit sehr vielen Risiken behaftet“, sagt Heilmann.
Wie oft muss man mögliche Gefahrenquellen kontrollieren?
Das hängt von der Gefahrenquelle und der potenziellen Gefährdung ab. Das bedeutet: Einen morschen Baum, der aufs Nachbarhaus fallen könnte, muss man regelmäßig im Auge behalten. Für einen frei stehenden, jungen Baum gilt das nicht unbedingt. Bei einem Dach reicht es, alle paar Monate zu kontrollieren, ob sich etwas gelockert hat. Kündigt sich ein starker Sturm an, kann man vorher aber noch einmal nachschauen. „Nach jedem Sturm steht auf jeden Fall eine Kontrolle von Dach und Bäumen an“, sagt Holger Schiller, Rechtsanwalt beim Verband Wohneigentum.
Wie beweist man, dass man die Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat?
Wenn ein Baum Wochen nach einem Sturm umstürzt und ein Auto beschädigt, ist der Eigentümer des Baumes in der Beweispflicht. „Er muss nachweisen, dass er alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat und somit tatsächlich nicht für den verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden kann“, sagt Schiller. Im Falle des Baumes bedeutet das: Der Eigentümer hat regelmäßig zu kontrollieren, dass der Baum noch standfest ist, keine morschen Äste oder Bruchstellen aufweist und nicht von Schädlingen befallen ist. „Solche Kontrollen hält man am besten schriftlich fest und macht sie so, dass es dafür Familienmitglieder oder Nachbarn als Zeugen gibt“, sagt Beate Heilmann. Oder aber man beauftragt für die Baumkontrolle eine Fachfirma, welche die Kontrollen entsprechend dokumentiert.
Bei einem Sturm haben sich Dachziegel gelockert. Wie schnell muss man die Gefahrenquelle beheben?
„Im zumutbaren Rahmen so schnell wie möglich“, sagt Heilmann. Bekommt man nicht sofort einen Handwerker her, weil nach einem starken Sturm beispielsweise alle Dachdecker viel zu tun haben, muss man zumindest die Gefahrenstelle absperren und ein Warnschild aufstellen.
Befreit ein Schild „Auf eigene Gefahr“ von den Verkehrssicherungspflichten?
„Nein, allein das Aufstellen eines solchen Warnschildes reicht nicht“, sagt Holger Schiller. Man müsste die Gefahrenquelle zusätzlich noch entsprechend absperren. Sinnvoll kann ein solches Warnschild dennoch sein, mahnt es doch zu besonderer Vorsicht. „Das kann im Schadensfall relevant werden, wenn es um die Frage des Mitverschuldens eines Geschädigten geht.“
Ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll?
Stürzt ein Baum nach einem Sturm aufs Nachbarhaus, zahlt die private Haftpflichtversicherung des Baumbesitzers nur dann, wenn auch ein Verschulden des Besitzers vorliegt. „Für den Sturm kann der Besitzer nämlich nichts, und die Haftpflichtversicherung müsste somit auch nichts zahlen“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. „Sinnvoll ist es auf jeden Fall, den Schaden immer der Versicherung zu melden“, sagt Boss. Die Haftpflichtversicherung prüft nämlich, ob die Ansprüche berechtigt sind. Sind sie es, zahlt die Versicherung. Sind sie es nicht, wehrt die Versicherung die Regulierung – notfalls sogar vor Gericht – ab. Auch das sei dann sinnvoll für den Betroffenen.