Wenn bei der Kälte die Rohre einfrieren

Kamen. Wenn "alles fließt", nur das Wasser in den Leitungen nicht, ist es im Regelfall Sache des Vermieters, für Abhilfe zu sorgen. Soweit die grundsätzliche Regelung.Diese gilt natürlich dann nicht, wenn den Mieter die Schuld an der Misere trifft. Beispielsweise weil er ungenügend geheizt hatte oder in Urlaub gefahren ist, ohne für solche Fälle vorzusorgen

Kamen. Wenn "alles fließt", nur das Wasser in den Leitungen nicht, ist es im Regelfall Sache des Vermieters, für Abhilfe zu sorgen. Soweit die grundsätzliche Regelung.Diese gilt natürlich dann nicht, wenn den Mieter die Schuld an der Misere trifft. Beispielsweise weil er ungenügend geheizt hatte oder in Urlaub gefahren ist, ohne für solche Fälle vorzusorgen.Mieter sind naturgemäß (noch) "näher am Objekt" als ihr Vermieter. Dies auch mit Blick auf Versicherungsansprüche. Ist durch ein zugefrorenes Rohr ein Schaden an der Leitung entstanden, was nach dem Auftauen zu einer Überschwemmung geführt hat, so treten zwar die Hausratversicherung beziehungsweise die Wohngebäudeversicherung ein. Leistungen könnten allerdings verweigert werden, wenn es zum Schaden gekommen ist, weil beispielsweise unzureichend geheizt wurde.Um leer stehende Eigentumswohnungen oder Häuser haben sich die Eigentümer zu kümmern. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einem Hauseigentümer den Schutz seiner Wohngebäudeversicherung versagt, obwohl dieser seine leer stehende Immobilie für die Dauer seines Urlaubs vor Frostschäden gesichert hatte, indem er die Heizungsanlage auf "fünf Grad plus" eingestellt wurde. Es kam trotzdem zu einem Wasserschaden, weil die Technik versagte. Das Gericht urteilte, dass der Hausherr entweder das Wasser aus allen Rohren hätte ablaufen lassen müssen oder das Gebäude zumindest "kontrolliert beheizen" lassen. (Az.: 14 U 104/04) Auch das Landgericht (LG) Berlin entschied in einem ähnlichen Fall zu Gunsten der Wohngebäudeversicherung. (Az.: 7 O 527/03) Entsprechendes gilt, wenn ein betuchter Eigentümer seine an das Haus angrenzende Schwimmhalle nicht nutzt. (OLG Karlsruhe, 12 U 137/06) Sollte ein Rohrbruch in der Nachbarwohnung (oder im Nachbarhaus) zu einer Überschwemmung geführt haben, so kann auch noch die Haftpflichtversicherung des Nachbarn ins Gespräch kommen.Ist die Heizung ausgefallen, so ist für die Reparatur wiederum zunächst der Vermieter verantwortlich. Tut er das nicht in einer angemessenen Frist (ein paar Stunden Zeit lassen muss man ihm natürlich) so kann der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen, in seiner Wohnung wieder für Wärme zu sorgen. Die von ihm vorgelegten Kosten muss der Vermieter ersetzen - was aus Vereinfachungsgründen auch durch eine Verrechnung mit der Miete möglich ist.Friert ein Mieter nicht deshalb, weil die Heizung defekt ist, sondern über eine längere Zeit, weil der Hausbesitzer an Öl oder anderer Energie gespart hat, dann kann die Miete ebenfalls gekürzt werden, im Extremfall um 100 Prozent. Das setzt jedoch zeitaufwändige Kontrollmessungen durch den Mieter voraus, möglichst unter Zeugen - von den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten ganz abgesehen.

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