Wasserfrust durch Winterfrost

Berlin. Wenn "alles fließt", nur das Wasser in den Leitungen nicht, ist es im Regelfall Sache des Vermieters, für Abhilfe zu sorgen und den Schaden zu regulieren. Das gilt allerdings dann nicht, wenn den Mieter nachweislich die Schuld an der Misere trifft

Berlin. Wenn "alles fließt", nur das Wasser in den Leitungen nicht, ist es im Regelfall Sache des Vermieters, für Abhilfe zu sorgen und den Schaden zu regulieren. Das gilt allerdings dann nicht, wenn den Mieter nachweislich die Schuld an der Misere trifft. Beispielsweise weil er im Winter ungenügend geheizt hatte oder in Urlaub gefahren ist, ohne für einen plötzlichen Wintereinbruch vorzusorgen.Mieter sind naturgemäß "näher am Objekt" als ihr Vermieter. Das sehen auch Versicherungen so. Deshalb gilt, dass diese prüfen, inwieweit der Mieter Verursacher des Schadens ist. Ist also durch ein zugefrorenes Rohr ein Schaden an der Leitung entstanden, der nach dem Auftauen zu einer Überschwemmung geführt hat, so treten zwar grundsätzlich die Hausratversicherung beziehungsweise die Wohngebäudeversicherung ein. Leistungen könnten allerdings verweigert werden, wenn es zu dem Schaden gekommen ist, weil der Mieter die Wohnung unzureichend geheizt hat.

Bei leer stehende Eigentumswohnungen oder Häusern ist der Eigentümer in der Pflicht. So hat das OLG Frankfurt am Main einem Hauseigentümer den Schutz seiner Wohngebäudeversicherung versagt, der seine leer stehende Immobilie für die Dauer seines Urlaubs dadurch vor Frostschäden gesichert hatte, dass er die Heizungsanlage auf "5 Grad plus" eingestellt wurde. Es kam trotzdem zu einem Wasserschaden, weil die Technik versagte. Das Gericht vertrat den Standpunkt, dass der Hausherr hätte kontrollieren lassen müssen, dass die Heizung wirklich funktioniert, oder er hätte das Wasser aus allen Rohren ablaufen lassen müssen. (AZ: 14 U 104/04). Auch das LG Berlin entschied in einem ähnlichen Fall zu Gunsten der Wohngebäudeversicherung. (AZ: 7 O 527/03) Entsprechendes gilt, wenn ein betuchter Eigentümer seine an das Haus angrenzende Schwimmhalle nicht nutzt. (OLG Karlsruhe, 12 U 137/06)

Sollte ein Rohrbruch in der Nachbarwohnung (oder im Nachbarhaus) zu einer Überschwemmung geführt haben, so kann auch noch die Haftpflichtversicherung des Nachbarn ins Gespräch kommen. Was passiert aber, wenn ein haftpflichtversicherter Einfamilienhausbesitzer sich später eine weitere Immobilie anschafft, diese vermietet, und dann durch ein geplatztes Rohr ein Wasserschaden in einer Nachbarwohnung entsteht? Das Landgericht Coburg entschied in diesem Fall gegen den Immobilienbesitzer: Nur selbst bewohnte Wohnungen seien vom Versicherungsschutz umfasst. Der Eigentümer blieb auf einem Schaden von mehreren Tausend Euro sitzen. (AZ: 11 O 720/07)

Ist die Heizung ausgefallen, so ist für die Reparatur zunächst der Vermieter verantwortlich. Reagiert er nicht in einer angemessenen Frist (ein paar Stunden Zeit muss man ihm natürlich lassen) so kann der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen, in seiner Wohnung wieder für Wärme zu sorgen. Die von ihm vorgelegten Kosten muss der Vermieter ersetzen - was aus Vereinfachungsgründen auch durch eine Verrechnung mit der Miete möglich ist.

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