Wasserdichte Verträge verhindern Ärger

Ludwigsburg. Kleinere Mängel am Bau können die meisten Bauherren verkraften. Geht es aber um Pfusch, dann kann der Hausbau schnell zum Albtraum werden. Wer deshalb seine Verträge vorbereitet, spart nicht nur Zeit und Ärger, sondern auch noch bares Geld. Denn was viele Bauherren nicht ahnen können: Bauvertrag ist nicht gleich Bauvertrag

Ludwigsburg. Kleinere Mängel am Bau können die meisten Bauherren verkraften. Geht es aber um Pfusch, dann kann der Hausbau schnell zum Albtraum werden. Wer deshalb seine Verträge vorbereitet, spart nicht nur Zeit und Ärger, sondern auch noch bares Geld. Denn was viele Bauherren nicht ahnen können: Bauvertrag ist nicht gleich Bauvertrag. So kann dem Vertrag die Regelung aus dem Werkvertragsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) zugrunde gelegt sein oder es handelt sich um einen Vertrag nach VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen).

VOB- oder BGB-Vertrag?

Der wichtigste Unterschied besteht in der Gewährleistungspflicht, ansonsten ist der BGB-Vertrag wesentlich allgemeiner gehalten, im VOB-Vertrag wird hingegen alles Notwendige geregelt. Auch Änderungen können hier noch vorgenommen werden. Ein weiterer Vorteil liegt in der Absicherung des Bauherrn bei Insolvenz des Auftraggebers. Hier hat der Bauherr die Möglichkeit, sowohl die Geräte und Arbeitsmittel als auch die Baustoffe weiter zu verwenden. Zudem verlängert eine Mängelanzeige den Gewährleistungsvertrag nach VOB automatisch. Wird dagegen nichts vereinbart, gilt stets das BGB. Bei der Wahl der VOB muss ein eindeutiger Hinweis darauf im Vertrag enthalten sein.

Probleme bereiten heutzutage sowohl Planänderungen durch den Bauherren als auch ungenaue Ausschreibungen oder fehlende Verträge in Schriftform. Deshalb empfiehlt es sich, einen wasserdichten Vertrag abzuschließen, der die Geschäftsbeziehung genau regelt. Geht es um Architektenleistungen, sollten diese in verschiedenen Stufen vergeben werden. Hierzu gehören unter anderem die Entwurfsplanung und die Objektüberwachung. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Bauherr schnell und ohne zusätzliche Kosten den Architekten wechseln kann.

Wichtig ist auch die Absicherung gegen eine Pleite. Wird nämlich das Bauunternehmen während der Bauzeit insolvent oder bevor es die Mängel beseitigt hat, drohen dem Bauherrn herbe Verluste. Muss dann das Projekt noch von einem anderen Unternehmer vollendet werden, führt das zu erheblichen Zusatzkosten. Hier hilft eine Fertigstellungs- und Gewährleistungsbürgschaft. Eine solche Bürgschaft holt sich der Unternehmer von seiner Bank oder einer Versicherung. Geht er während des Baus Pleite, finanziert der Bürge den Bau zu Ende. Macht er nach dem Bau Pleite, sorgt die Gewährleistungsbürgschaft dafür, dass der Bürge die Beseitigung von Mängeln oder nachträgliche Preisminderungen übernimmt.

Festpreis vereinbaren

Vertraglich sollte auch klar geregelt sein, was wann fertig sein muss. In diesem Fall haftet der Bauunternehmer für Schäden, die durch Verzögerungen entstehen. Sinnvoll ist auch die Vereinbarung eines Festpreises, denn dadurch werden die Baukosten und der Finanzierungsbedarf klar kalkulierbar. Der Vertrag sollte vor allem keine Klauseln enthalten, die den Bauherren dazu verpflichten, zusätzliche Kosten zu übernehmen. Auch Haftungsausschlüsse sollten nicht akzeptiert werden. Schließlich kann der Finanzierungsrahmen nur mit regelmäßiger und exakter Kontrolle der Baukosten eingehalten werden. Ein Bautagebuch erleichtert die rechtlichen Beziehungen. Auf diese Weise können bei gerichtlichen Auseinandersetzungen später der Stand der Leistungen und Fehlleistungen glaubhaft nachgewiesen werden.

Der Architekt wiederum sollte bereits vor Beginn der Arbeiten die Handwerker einweisen und auch jeden Bauabschnitt prüfen. Die Ergebnisse sollte man schriftlich festhalten. Falls erforderlich, sollten in dieser Phase schon die Mängel beseitigt werden. Sind bei der Abnahme Mängel aufgetreten, sind die Gewährleistungsrechte auf Nachbesserung und Preisminderung zu sichern. Wird die Schlussrechnung nach VOB eingereicht, beginnt eine zweimonatige Prüfungsfrist. Während dieser Zeit kann die Abnahme erfolgen und Restmängel können beseitigt werden.

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