Vorwürfe gegen RAG-Stiftungschef

Essen/Saarbrücken. In der RAG-Stiftung rumort es wieder. Heute kommt das Kuratorium der Stiftung, dem auch Saar-Ministerpräsident Peter Müller (CDU) angehört, in Berlin zusammen

Essen/Saarbrücken. In der RAG-Stiftung rumort es wieder. Heute kommt das Kuratorium der Stiftung, dem auch Saar-Ministerpräsident Peter Müller (CDU) angehört, in Berlin zusammen. Es geht erneut um den Vorwurf, dass der Vorsitzende der RAG-Stiftung, Wilhelm Bonse-Geuking (Foto: SZ), die Kuratoren über die Gesellschafter-Vereinbarung zum Verkauf der Evonik-Anteile an den Finanzinvestor CVC nicht in allen Punkten korrekt informiert habe. Bonse-Geuking, auch Evonik-Aufsichtsratschef, bestreitet dies. CVC hatte im Juni 2008 für 2,4 Milliarden Euro 25,11 Prozent an Evonik übernommen. Die RAG-Stiftung ist derzeit mit 74,99 Prozent am Chemie-, Immobilien- und Energiekonzern Evonik beteiligt; ihr gehört auch die RAG Deutsche Steinkohle. Streitpunkt ist, ob der Stiftungsvorstand das Kuratorium in einer Sitzung, die Anfang Juni 2008 stattfand, falsch oder unvollständig informierte. Dabei gehen die Meinungen auseinander, ob der Anhang an das Protokoll dieser Sitzung, der den Inhalt der Gesellschaftervereinbarung mit CVC zusammenfassend wiedergeben soll, korrekt ist oder nicht. Aus dem Anhang geht hervor, dass sich die Mitglieder des Evonik-Aufsichtsrats, in dem der Investor CVC vertreten ist, bei vier Themen einig sein müssen, bevor eine Entscheidung fällt. Dabei geht es um Investitionen, Unternehmenskäufe und -verkäufe sowie den Einstieg in neue Geschäftsfelder - jeweils ab einer bestimmten Größenordnung. Zum Abstimmungsverhalten heißt es dort: "Es besteht die Verpflichtung des Investors, dass die von ihm nominierten Aufsichtsratsmitglieder nach Vorgabe des Aufsichtsratsvorsitzenden stimmen." Evonik-Aufsichtsratschef Bonse-Geuking hätte auf Seiten der Anteilseigner also das letzte Wort. Im Gesellschaftervertrag, der den Verkauf der Evonik-Anteile an CVC regelt, liest sich das anders. Dort heißt es, dass "die Parteien die entsprechende Maßnahme gegenüber der Gesellschaft einheitlich ablehnen werden", wenn im Aufsichtsrat kein Einvernehmen zwischen den CVC- und den Stiftungsvertretern erzielt werden kann. Damit hätte CVC quasi ein Vetorecht. low

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