Versetzung an andere Orte nicht immer zulässig

Ich arbeite seit neun Jahren in einem großen Unternehmen mit mehreren Standorten. Bislang war ich immer wohnortnah in derselben Niederlassung eingesetzt. Nun soll ich aus betrieblichen Gründen an einen Ort versetzt werden, der so weit entfernt ist, dass ich nicht mehr täglich pendeln kann. Meine Familie sähe ich dann nur am Wochenende

Ich arbeite seit neun Jahren in einem großen Unternehmen mit mehreren Standorten. Bislang war ich immer wohnortnah in derselben Niederlassung eingesetzt. Nun soll ich aus betrieblichen Gründen an einen Ort versetzt werden, der so weit entfernt ist, dass ich nicht mehr täglich pendeln kann. Meine Familie sähe ich dann nur am Wochenende. Muss ich die Versetzung akzeptieren?Enthält Ihr Arbeitsvertrag einen festen Arbeitsort, ohne dass sich Ihr Arbeitgeber den Einsatz an einem anderen Ort vorbehalten hat, ist eine Versetzung ohne Ihre Zustimmung nicht ohne Weiteres zulässig, sondern bedarf eines Änderungsvertrages oder einer Änderungskündigung. Ist kein fester Einsatzort zu entnehmen oder hat sich der Arbeitgeber vertraglich die Versetzung an eine andere Niederlassung vorbehalten, darf er Ihnen - vorbehaltlich der Mitbestimmung des Betriebsrats - einen anderen Arbeitsort zuweisen. Er muss aber auf schutzwürdige familiäre Belange, etwa Kinderbetreuung, Rücksicht nehmen. Die Versetzung müssen Sie nur akzeptieren, wenn eine sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu führt, dass aus dringenden betrieblichen Gründen eine Versetzung unumgänglich ist.

Laut Arbeitsvertrag bin ich als Personalsachbearbeiterin eingestellt. In letzter Zeit werde ich auch in der Produktion eingesetzt. Mein Arbeitgeber beruft sich auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach er mir auch andere Aufgaben zuweisen kann. Muss ich alle anfallenden Arbeiten ausführen?

Nein, das Weisungsrecht des Arbeitgebers beschränkt sich in Ihrem Fall auf die Zuweisung von Aufgaben, die dem Berufsbild einer Personalsachbearbeiterin entsprechen. Tätigkeiten in der Produktion sind davon ausdrücklich nicht erfasst. Nicht zu beanstanden sind vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln, wonach ein Arbeitnehmer mit anderen, gleichwertigen Tätigkeiten betraut werden kann, die seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechen. Unwirksam ist dagegen die Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag, wonach Sie sich ohne Einschränkung dazu verpflichten, sämtliche Arbeiten im Betrieb auszuführen.

Ich arbeite seit 15 Jahren in einem Restaurant. Mein Arbeitsvertrag sieht eine 40-Stunden-Woche bei einer Verteilung auf fünf Tage vor. Bislang arbeitete ich immer montags bis freitags. Nach neuem Dienstplan werde ich auch am Wochenende eingesetzt. Kann ich die Wochenendarbeit ablehnen?

Ist Wochenendarbeit arbeits- oder tarifvertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber Sie anweisen, auch am Wochenende zu arbeiten. Voraussetzung ist eine behördliche Genehmigung, die bei Betrieben, in denen regelmäßig sonntags gearbeitet wird, wie zum Beispiel Gastronomie, Krankenhaus etc., vorliegt. Allein die Tatsache, dass Sie bislang über viele Jahre nicht zu Wochenendarbeit herangezogen wurden, beschränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht automatisch. Um sich auf einen geschaffenen Vertrauenstatbestand berufen zu können, müssen laut Rechtsprechung besondere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, dass der Arbeitgeber auf sein Weisungsrecht, in Ihrem Fall bezüglich eines Einsatzes am Wochenende, dauerhaft verzichten wollte. Wie bei allen Fällen, in denen der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, muss er auch in Ihrem Fall die Grenzen billigen Ermessens und die Zumutbarkeit im Einzelfall prüfen. > wird fortgesetzt.

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