Vermieter muss Nebenkosten abrechnen

Berlin. Für viele Mieter waren sie Hiobsbotschaften: die jüngsten Nebenkostenabrechnungen, die wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Energiepreise happige Nachforderungen und stark gestiegene Vorauszahlungen auswiesen. Andere Mieter warten und warten, aber es kommt nichts

Berlin. Für viele Mieter waren sie Hiobsbotschaften: die jüngsten Nebenkostenabrechnungen, die wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Energiepreise happige Nachforderungen und stark gestiegene Vorauszahlungen auswiesen. Andere Mieter warten und warten, aber es kommt nichts. Wenn der Vermieter gar nicht abrechnet, kann das viele Gründe haben: Er ist schlecht organisiert, es fehlen Belege, oder es gab einen Vermieter- oder Verwalterwechsel. Wer rechnet bei einem Vermieterwechsel während der Abrechnungsperiode ab? Jürgen Pfeilschifter vom Deutschen Mieterbund stellt klar: "Über die gesamte laufende Abrechnungsperiode, also über alle während dieser Zeit geleisteten Beträge, muss der neue Vermieter abrechnen." Oft sind Vorauszahlungen so üppig, dass der Vermieter voraussieht, an den Mieter Erstattungen zahlen zu müssen, und daher nicht abrechnet. Dieses Szenario dürfte bei der Abrechnung über 2009 verlockend sein, nachdem die Vorauszahlungen erhöht wurden, die Energiepreise später aber fielen. Laut Gesetz hat der Vermieter zwölf Monate Zeit, die Betriebskosten abzurechnen. "Trifft die Abrechnung später beim Mieter ein, kann der Vermieter nichts mehr nachfordern", so der Mieterbund. Klage auf AbrechnungAusnahme: Hat der Mieter seine Vorauszahlungen nicht geleistet, kann der Vermieter diese noch verlangen, auch wenn er nach Fristablauf abrechnet. Hat der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten, darf er verspätet abrechnen und kann die komplette Nachzahlung verlangen. Das ist etwa der Fall, wenn kommunale Gebührenbescheide zu spät kommen. Dann muss er aber binnen drei Monaten abrechnen, nachdem die fehlenden Unterlagen eingetroffen sind, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 220/05). Rechnet der Vermieter gar nicht ab, muss sich das kein Mieter gefallen lassen. Rückzahlungsansprüche fallen nicht unter die Ausschlussfrist. "Der Mieter kann auch nach Ablauf der Frist verlangen, dass der Vermieter abrechnet", macht der Mieterbund klar. "Ergibt sich ein Guthaben, kann der Mieter Auszahlung verlangen. Eine Nachforderung steht dem Vermieter hingegen nicht mehr zu." Ist die Frist zur Abrechnung abgelaufen, kann der Mieter auf ein Guthaben Verzugszinsen fordern - fünf Prozent über dem Basiszinssatz, entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az.: 220 C 450/04). Rechnet der Vermieter nicht binnen Jahresfrist ab, kann der Mieter ihn auf Abrechnung verklagen. Nicht jeder Mieter will aber zu Gericht ziehen. Eine Alternative ist, die Vorauszahlungen für Betriebskosten so lange einzubehalten, bis die Abrechnung vorliegt. Dieses Vorgehen billigte auch der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 191/05). Das einbehaltene Geld, rät der Mieterbund, sollte der Mieter ansparen, da es nach Vorlage der Abrechnung nachzuzahlen ist.

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