Umtausch auf Kulanz ist nicht mehr möglich

Saarbrücken · Wenn ein Elektro-Gerät defekt ist, hat der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Umtauschrecht. Das gilt auch für die Promarkt-Filialen, bei denen der Ausverkauf begonnen hat.

Eine Szene im Promarkt St. Ingbert. Eine ältere Frau möchte ein Bügeleisen umtauschen. "Nein, das machen wir nicht mehr", sagt der Mann am Tresen. Umtausch auf Kulanz sei nicht mehr möglich. In den drei saarländischen Promarkt-Filialen in St. Ingbert, Saarlouis und Homburg läuft seit kurzem ein Räumungsverkauf. Der Kölner Einzelhandels- und Touristikkonzern Rewe will sich von seiner Elektronikmarkt-Kette trennen, 26 der noch 53 Filialen sind bereits verkauft, für 27 weitere laufen Verhandlungen. Und der Interessent wolle leere Filialen ohne Ware, so ein Rewe-Sprecher. Deshalb der Räumungsverkauf. Und "bekanntlich können Räumungsverkäufe nicht die im Einzelfall gewohnten Standards hinsichtlich Service- und Kulanzregelungen bieten", sagt der Sprecher auf SZ-Anfrage. Selbstverständlich komme Promarkt aber "seinen gesetzlichen Anforderungen nach".

So allgemein bekannt, wie der Sprecher behauptet, sind diese Einschränkungen beim Service offenbar nicht, wie das Beispiel der älteren Frau, die das Bügeleisen umtauschen wollte, zeigt. Das Vorgehen des Unternehmens sei rechtens, sagt Werner Kiefer von der Verbraucherzentrale des Saarlandes. Auf Umtausch aus Kulanz habe man keinen Anspruch. Anders sieht das aus, wenn ein Gerät defekt ist. Dann kann der Käufer nach Angaben des Verbraucherschützers Reparatur oder Umtausch verlangen. Ist das nicht möglich, kann der Verbraucher entweder vom Kauf zurücktreten und das Geld zurückverlangen oder einen Nachlass beim Kaufpreis fordern. Das geht aber nur, solange der Geschäftsbetrieb noch läuft. Im Fall Promarkt bedeutet dies, dass Kunden, die bei der gekauften Ware Mängel feststellen, sich schnell an das Unternehmen wenden sollten, bevor die Filialen dichtgemacht sind. Dazu rät Verbraucherschützer Kiefer.

Im Grundsatz können Kunden nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands zwei Jahre lang Gewährleistungsansprüche geltend machen. In der Praxis endet sie aber oft nach sechs Monaten. Denn entscheidend ist, wer die Fehlerhaftigkeit der Ware beweisen muss. In den ersten sechs Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware einwandfrei übergeben wurde. Danach muss der Kunde belegen, dass der Mangel schon vom Kauf an bestand. Und das ist in der Regel schwierig. Einen Ausweg bietet dann unter Umständen die Garantie des Herstellers, die oft ein bis zwei Jahre gilt.

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