MAinz Trotz Burn-out keine Tagschicht

MAinz · (dpa) Hat ein Mitarbeiter bereits in der Früh- und Spätschicht gearbeitet, ist sein Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihm einen neuen Arbeitsplatz in der Tagschicht zu schaffen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer an einem Burn-out-Syndrom erkrankt ist und aus seiner Sicht einen regelmäßigen Tagesablauf benötigt. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 7 Sa 150/16).

Ein  Maschineneinrichter arbeitete in der Früh- und Spätschicht in der Klebeabteilung eines Betriebs, der Verpackungen herstellt. Nach einem Burn-out wurde er in einer Tagschicht beschäftigt. Diese Stelle wurde eigens als Wiedereingliederungsmaßnahme geschaffen. Nach Ablauf verlangte der Mitarbeiter, dauerhaft nur in der Tagschicht arbeiten zu können. Das lehnte der Arbeitgeber ab, da es in diesem Bereich normalerweise gar keine Tagschicht gebe. Vor Gericht bekam die Firma Recht. Eine neue Stelle müsse für den Arbeitgeber zumutbar sein. Es dürften keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

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