Traumgrundstück mit Tretminen

Saarbrücken. Was soll schon schiefgehen, wenn man nur ein Grundstück kauft? Hier geht es doch einzig um die gute Lage, dürften sich Kaufinteressenten sagen. Das Offensichtliche ist aber oft nur die halbe Wahrheit. Wie bei allen Kaufverträgen haftet auch beim Grundstückskauf der Verkäufer für Mängel

Saarbrücken. Was soll schon schiefgehen, wenn man nur ein Grundstück kauft? Hier geht es doch einzig um die gute Lage, dürften sich Kaufinteressenten sagen. Das Offensichtliche ist aber oft nur die halbe Wahrheit. Wie bei allen Kaufverträgen haftet auch beim Grundstückskauf der Verkäufer für Mängel. Aber, so Bernhard-Dietrich Breloer vom Bauherren-Schutzbund: "In aller Regel schlägt der Notar für unbebaute Grundstücke einen Gewährleistungsauschluss vor, soweit das gesetzlich zulässig ist." In jedem Fall muss das Grundstück aber bei Übergabe die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben. Daran hapert es oft. "Meist handeln die Verkäufer aber nicht arglistig", sagt Sven Johns, Bundesgeschäftsführer des Immobilienverbandes Deutschland (IVD). Vielfach offenbaren sich Probleme erst später. Johns nennt Beispiele: "Ein Käufer bemerkt vor dem Kauf nicht die Schweinemast in der Nähe. Oder eine Kiesgrube rückt im Laufe der Jahre bis ans Grundstück." Da hilft der rechtzeitige Blick in Bebauungs- und Flächennutzungspläne. Vor dem Notartermin sollte der Käufer das Baulastenverzeichnis im Bauamt studieren. Dort sind Belastungen des Grundstücks eingetragen, die gegenüber dem Staat bewilligt wurden und auf den Käufer übergehen. Das können Baumfällverbote, Fluchten, Nachbarabstände oder Wegerechte sein. Käufer sollten sich im Vertrag zusichern lassen, dass dem Verkäufer keine Baulasten bekannt sind und er keine Baulasten bewilligt hat. Sonst drohen die skurillsten Überraschungen - etwa, dass ein alter Pilgerweg über das Grundstück führt. Das zivilrechtliche Pendant zur Baulast ist die Grunddienstbarkeit. Nutznießer ist meist der Eigentümer eines anderen Grundstücks. Beispiele sind Weide- oder Wegerechte, das Recht, Leitungen zu verlegen, oder Verbote in Sachen Bebauung und Gewerbeausübung. Solche Dienstbarkeiten werden ins Grundbuch eingetragen und vom Käufer übernommen.Sollte die Kommune ein Vorkaufsrecht haben, kann sie es binnen zwei Monaten nach Kenntnis des Grundstückskaufs ausüben. Das tut sie fast nie. Dennoch sollte sich der Bauherr das von der Kommune bescheinigen lassen.Oft macht das Erdreich Ärger. Vor allem in Ballungsgebieten gibt es erhöhte Risiken, dass Erdreich verseucht ist. Riskant sind Gelände, wo früher eine Tankstelle, eine Reinigungsfirma oder ein Industriebetrieb war. Der Käufer sollte im Notarvertrag mögliche Regressansprüche dokumentieren lassen. Zu klären ist auch: Ist das Grundstück voll erschlossen oder fehlen Anschlüsse? Für Kanal, Gasnetz und Bürgersteig können noch Kosten entstehen. Im Bauamt sollte man fragen, ob noch Rechnungen ausstehen - denn zahlen muss, wer bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Erfährt der Käufer zu spät von Mängeln des Grundstücks, geht es oft zu Gericht. Bei arglistiger Täuschung läßt sich ein Vertrag anfechten. Die liegt vor, wenn der Verkäufer ihm bekannte Mängel bewusst verschweigt.

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