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Wer ist schuld, wer zahlt, wer repariert?

    

Wenn es im Straßenverkehr kracht, stellt sich immer die Frage: „Wer ist schuld?“ Danach müssen die Schäden behoben werden und dabei sind einige Dinge zu beachten. Foto: benjaminnolte – stock.adobe.com

Nach einem Kfz-Unfall muss die Schadensregulierung gemanagt werden. Dank moderner Sicherheitspakete in den Fahrzeugen gehen die meisten Unfälle ohne oder mit nur leichten Personenschäden einher, was nicht beschönigen soll, dass es viel zu viele Unfälle mit Schwerverletzten oder tödlichem Ausgang gibt. Eines ist auf jeden Fall sicher, am Ende gibt es ein oder mehrere Fahrzeuge, die repariert werden müssen, wenn kein Totalausfall vorliegt. Das korrekte Vorgehen bis zur Reparatur des Fahrzeugs ist von mehreren Faktoren abhängig – von der Schuldfrage über die Schadensermittlung bis zur Wahl der Werkstatt. Zunächst ist die Schuldfrage zu klären, denn daraus ergeben sich nicht nur verkehrsrechtliche Konsequenzen, etwa Bußgelder oder Strafanzeigen, sie sind auch Grundlage für die Abrechnung mit den Versicherungen. Mit der polizeilichen Unfallaufnahme, eigener Beweissicherung, Schuldeingeständnissen des Unfallgegners, Zeugenaussagen oder Gutachten bis hin zu Verkehrsgerichtentscheiden wird die Schuldfrage geklärt.

Es kracht ständig auf deutschen Straßen und es entstehen Schäden, die reguliert werden müssen

Wer bezahlt die Reparatur?

Werkstätten können direkt mit den Versicherungen abrechnen, wenn klar ist, welche Versicherung zahlt. Wer lediglich Geschädigter ist, kann sein Fahrzeug mit der Gewissheit zur Reparatur geben, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers leistungspflichtig ist. Wer einen Unfall verursacht hat, kann für sein eigenes Kfz lediglich seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, ist keine vorhanden, zahlt er aus der eigenen Tasche. Wird prozentual eine Teilschuld festgestellt, wird dies bei den Versicherungen anteilig verrechnet.  
  

Unfallschaden korrekt ermitteln

Es ist wichtig, den Unfallschaden fachgerecht ermitteln zu lassen. Nur so kann man vermeiden, am Ende doch noch auf Kosten sitzenzubleiben. Bei Bagatellschäden bis zirka 750 oder 1.000 Euro (je nach Gerichtsbezirk) genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag oder die Reparaturrechnung der Werkstatt als Schadensnachweis. Bei höheren Schäden empfiehlt es sich ein Gutachten erstellen zu lassen. Hat der Unfallgegner die Alleinschuld, zahlt auch dessen Versicherung den Sachverständigen. Diesen kann man selbst bestimmen oder die Werkstatt übernimmt die Bestellung. Bei einem Kaskoschaden wird in der Regel der Versicherer über den Gutachter entscheiden.  
  

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Die Entscheidung, ob eine Markenwerkstatt oder eine freie Werkstatt das Unfallauto reparieren soll, steht jedem frei. Neben den Kosten zählt auch das Vertrauen in eine fachgerechte Ausführung. Foto: industrieblick – stock.adobe.com

Grundsätzlich kann jeder Fahrzeugbesitzer seine Werkstatt frei wählen - auch nach Unfall. Es sei denn, er hat sich in seinem Versicherungsvertrag verpflichtet, in einem Kasko-Versicherungsfall sein Fahrzeug in die Vertrauenswerkstatt des Versicherers zu geben. Ansonsten steht es jedem frei, sich an eine Markenwerkstatt oder freie Werkstatt zu wenden. Der Gesetzgeber hat auch geregelt, dass durch eine Reparatur in einer freien Werkstatt etwaige Garantieansprüche gegenüber dem Händler nicht verfallen. Dass freie Werkstätten günstiger arbeiten, ist eine allgemeine Behauptung. Das muss nicht so sein! Kostenvoranschläge einzuholen, kann sich lohnen. Dennoch können freie Werkstätten oft günstiger arbeiten und zwar auf Grund geringerer Betriebs-und Personalkosten oder auch durch den Einbau von Ersatzteilen von Fremdherstellern statt Originalteilen, welche oft günstiger sind, aber qualitativ nicht schlechter sein müssen. Ob Kosteneinsparungen an den Kunden weiter gegeben werden, zeigt der Kostenvoranschlag-Vergleich. Zweiter wichtiger Punkt, ist natürlich auch das Vertrauen in eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten.

So oder so haben jene, die schon länger Fahrzeuge besitzen, längst ihre „Werkstatt des Vertrauens“ gefunden – ganz gleich ob Marke oder frei. Es sei denn, es stehen Reparaturen an, die marken- oder gar modellspezifisch sind und nur von einer Markenwerkstatt ausgeführt werden können. Wer seinen Wagen in Reparatur gibt darf auch ruhig etwaige Serviceleistungen mit einrechnen – etwa Ersatzwagenstellung, Hol- und Bring-Dienst, Fahrzeugreinigung und anderes. hr

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Reifen Schleich GmbH – zuverlässiger Fachhändler in Saarlouis


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