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Vor dem Schaden klug sein

   

Unfälle kosten Zeit und Nerven. Tipps für reibungslose Schadenregulierung helfen in der Stresssituation. Foto: ©istockphoto/Tom Merton.

Kfz-Experten raten, bei einem unverschuldetem Unfall das Schadenmanagement nicht einfach der gegnerischen Versicherung zu überlassen. Auch wenn es bequem erscheint – viele Leistungen wie freie Werkstattwahl, Sachverständiger oder Rechtsanwalt fallen aus Kostengründen, aber auch Unkenntnis der Geschädigten einfach unter den Tisch. Hier die Tipps für eine reibungslose Schadensregulierung zugunsten der Autofahrer.

Unfälle kosten Zeit und Nerven. Weil die Beteiligten oft ihre Rechte und Pflichten nicht kennen, können sie auch ins Geld gehen. Für eine reibungslose Abwicklung stehen regionale Kfz-Werkstätten und Sachverständigenbüros mit Rat und Tat zur Seite.

Der Unfall ist unverschuldet

Den Schaden reguliert die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers. Liegt eine Teilschuld vor, wird gekürzt.

• Schaden melden: Der Schaden muss umgehend der gegnerischen Versicherung angezeigt werden. Für den Fall, dass die Versicherung nicht bekannt ist, hilft der Zentralruf der Autoversicherer weiter (Telefonnummer: 0800 / 250 26 00).

• Werkstatt aussuchen: Der Unfall ist schon schlimm genug. Da will man wenigstens auf die Werkstatt seines Vertrauens bauen. Die Versicherung hat kein Recht, eine andere Firma mit der Reparatur zu beauftragen.

• Zahlung vereinfachen: Das Formular „Reparaturkosten-Übernahmebestätigung einschließlich Zahlungsanweisung und Abtretung“ erleichtert die Regulierung. Die Werkstatt rechnet direkt mit der Versicherung ab, der Geschädigte muss nicht in Vorkasse treten.

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Bei einem Bagatellschaden reicht oftmals eine Reparaturkalkulation der Fachwerkstatt aus. Foto: snowing12 - Adobe Stock

• Sachverständigen beauftragen: Ein unabhängiger Sachverständiger stellt in einem Gutachten den Schadensumfang fest, ermittelt Wertminderung, Rest- sowie Wiederbeschaffungswert und die voraussichtliche Reparaturdauer. Das ist auch wichtig, wenn das Auto nicht repariert, sondern das Geld ausgezahlt werden soll. Diesen Dienst muss die gegnerische Haftpflichtversicherung ab einer Schadenshöhe (Bagatellgrenze) von 600 bis 770 Euro zahlen. Bei einem Bagatellschaden genügt als Schadensnachweis die Reparaturkalkulation der Werkstatt.

• Rechtsanwalt einschalten: Zeit ist Geld, und Streiten kostet Zeit. Wer einen Rechtsanwalt mit der Ermittlung und Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt, kann die Kosten dafür ebenfalls in Rechnung stellen.

• Bei Totalschaden wählen: Liegt ein Totalschaden vor, hat der Geschädigte die Wahl zwischen Reparatur und Verkauf des Fahrzeugs. Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert allerdings um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen. Lässt der Besitzer das Auto nicht reparieren, hat er Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes. Die Mehrwertsteuer wird so angesetzt, wie sie tatsächlich anfällt und steht im Sachverständigengutachten.

• Reparaturzeit überbrücken: Für die Dauer der Reparatur kann ein Mietauto gebucht oder eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Vorsicht: Die Versicherung zahlt nicht überhöhte Summen und setzt auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten.

Der Unfall ist selbst verschuldet

Die Ansprüche des Geschädigten deckt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Gut, wer eine Vollkasko abgeschlossen hat. Sie zahlt die Schäden am eigenen Auto, viele andere Leistungen aber nicht. Ein Blick in die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) schafft Klarheit.

• Schaden melden: Das ist die erste Regel, bevor man andere mit der Abwicklung beauftragt. Einige Versicherungen übernehmen die Regulierung komplett. Es besteht zumindest aber ein Weisungsrecht.

• Werkstatt aussuchen: Falls im Kasko-Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes steht, kann auch nach einem selbst verursachten Unfall die Werkstatt des Vertrauens gewählt werden.

• Das Kleingedruckte lesen: Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist oft ausgeschlossen. Muss ein Sachverständiger zurate gezogen werden, übernimmt in der Regel die Versicherung die Beauftragung. Auch auf Leistungen wie Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen haben Versicherte meist keinen Anspruch.  red/kfz-gewerbe
   

Einen unabhängigen Sachverständigen bestellen


Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat bei einem Unfallschaden die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Das erstellte Gutachten kann auch als Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung herangezogen werden, wenn Sie Ihr Fahrzeug beispielsweise nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdessen mit dem von der Versicherung ausgezahltem Geld ein anderes Fahrzeug erwerben möchten.

Wenn Sie keinen Sachverständigen kennen, kann Ihnen Ihre Werkstatt bei der Auswahl behilflich sein.

Aber: Liegt von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vor, werden die Kosten für das Gutachten nicht von der Versicherung des Unfallgegners übernommen. Bei einem Bagatellschaden reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus.  red/kfz-gewerbe
        

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