Azubi Atlas Von A bis Z

Die wichtigsten Begriffe für Berufseinsteiger im Überblick

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Sobald du eine Ausbildung beginnst, treten Gesetze, Regelungen und Richtlinien in Kraft, von denen du noch nie etwas gehört hast. Nicht alle sind für deinen Azubi-Alltag besonders interessant, aber wenn es zu Problemen kommt, ist es gut, wenn du einige Begriffe zumindest einmal gehört hast und weißt, wo du Infos und Hilfe erhalten kannst. Viele Gesetze betreffen auch die finanzielle Situation von Azubis während der Ausbildung. Wenn du hier ein bisschen Zeit investierst, kannst du deinen Geldbeutel vielleicht noch mit einem zusätzlichen Plus füttern. Einige wichtige Begriffe erklären wir auf den folgenden Seiten, im Internet findest du jede Menge weitere Infos. Auf unserer Pinnwand haben wir eine nützliche Liste von Weblinks zusammengefasst. Also einfach mal durchklicken, es lohnt sich! A wie Ausbildungsbegleitende Hilfen (ABH)Alles ist neu, im Ausbildungsbetrieb verbringst du viel mehr Zeit als früher in der Schule, du bist acht Stunden damit beschäftigt, aufmerksam und konzentriert zu bleiben oder schwere Dinge zu heben, du willst keine Fehler machen. Das ist anstrengend und kann dazu führen, dass du in der Berufsschule mit der Theorie und dem Lernen nicht mehr nachkommst. Das kann sehr schnell passieren und gefährdet deinen Abschluss. Ein aufmerksamer Berufsschullehrer würde dich darauf hinweisen, aber zähle darauf nicht. Du merkst selbst am besten, wenn es eng wird – es gibt Hilfe. Sei offen und zögere nicht, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen. Rede mit deinem Ausbilder und wende dich an die Arbeitsagentur, um Ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch zu nehmen. Du erhältst dann zusätzlichen Unterricht in kleinen Gruppen und die Arbeitsagentur übernimmt die Kosten.B wie Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)Kannst du während deiner Ausbildung deinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, dann ist es möglich, eine Berufsausbildungsbeihilfe zu beantragen. Die Agentur für Arbeit ist dafür zuständig und entscheidet, ob du „förderfähig“ bist. Viele Informationen hierzu kannst du jederzeit auch bei der IHK erhalten. Zögere nicht, diese Stellen direkt anzugehen und nachzufragen.C wie CoronavirusDas Coronavirus hat alle Bereiche unseres Lebens durcheinander gebracht. Sowohl im privaten Bereich als auch im schulischen, beruflichen und im Bereich der Ausbildung. Um die weitere Verbreitung des Virus zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen, gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Neureglungen für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende. Diese sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgehalten. Was in einzelnen Betrieben und in der jeweiligen Berufsschule gilt, solltest du in jedem Fall dort direkt erfragen. Beachte diesbezüglich auch unsere Pinnwand auf den Seiten 26 und 27.     

   

D wie Drogen und Drogenscreening

Alkohol, Drogen oder Medikamente haben in der Ausbildungsstätte natürlich nichts verloren. Sie gefährden dich und deine Kolleginnen und Kollegen. Weil Suchterkrankungen leider auch unter Jugendlichen immer häufiger vorkommen, können Ausbildungsbetriebe vor und während der Ausbildung sogenannte Drogenscreenings durchführen. Allerdings nur bei konkretem Verdacht und mit Einverständnis der Auszubildenden bzw. Bewerberinnen und Bewerber.

E wie Entlassung

Es müssen wirklich gewichtige Gründe vorliegen, damit eine Entlassung wirksam wird. Etwa dann, wenn du etwas gestohlen oder wenn du mehrmals unentschuldigt gefehlt hast. Das gilt nicht für die Probezeit (meist drei Monate), in der ohne Angabe von Gründen beide Seiten das Ausbildungsverhältnis aufkündigen können. Wenn eine Entlassung ansteht oder du bereits entlassen wurdest, wende dich sofort an deinen Personalrat, damit die Fristen für einen Widerspruch und für weitere Maßnahmen nicht verstreichen.

F wie Fahrtkosten

In tarifgebundenen Einrichtungen gilt in der Regel, dass der Arbeitgeber Kosten für alle Fahrten erstattet, die während der Ausbildung zur Teilnahme an externem Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für deine Ausbildung notwendig sind.

G wie Gefährliche Arbeiten

Die Ausbildungsbetriebe haben allen Beschäftigten gegenüber eine allgemeine Fürsorgepflicht. Jugendliche sind dabei besonders geschützt. Unter 18-jährige dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz keine gefährlichen Arbeiten ausführen – jedenfalls nicht unbeaufsichtigt. Als gefährlich gelten alle Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko und potenzieller Gefahr für die Gesundheit. Das ist zum Beispiel in großer Hitze, Kälte und Nässe der Fall. Oder bei Belastung durch Strahlen, Lärm und Chemikalien.

H wie Handy

Während der Arbeitszeit sollten private Telefonate tabu sein. Ob du hin und wieder mal einen Blick auf dein Handy werfen kannst, liegt ganz allein im Ermessen deines Ausbilders. Was du dagegen in deinen Pausen machst, geht deinen Ausbilder nichts an. Am besten ist es, die „Handyfrage“ frühzeitig anzusprechen, damit Klarheit herrscht und unangenehme Überraschungen wie etwa Abmahnungen von Seiten deines Ausbilders ausbleiben.

I wie Injektionen und Infusionen

Auszubildende dürfen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen nur zum Zwecke der Ausbildung unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht oder von qualifizierten Berufsangehörigen vornehmen. Sie tragen selbst die Durchführungsverantwortung. Wenn etwas schief geht, können sie haftungsrechtlich herangezogen werden. Für dich gibt es ein verbrieftes Verweigerungsrecht, wenn du glaubst, dass du für solche Handlungen nicht oder noch nicht hinreichend qualifiziert bist.

J wie Jahressonderzahlung

Früher gab es Urlaubs- und Weihnachtsgeld, heute gibt es eine Jahressonderzahlung, die dir mit deinem Ausbildungsentgelt im November zugeht. Dabei gilt: Du musst am 1. Dezember des Auszahlungsjahres im Betrieb beschäftigt sein und bekommst die Zahlung in dem Anteil, den du dort gearbeitet hast.

K wie Krankmeldung

Wenn du krank bist und zu Hause bleibst, musst du das deinem Betrieb noch am selben Tag mitteilen. Wenn du länger als drei Tage erkrankst, benötigst du ein ärztliches Attest mit Durchschriften für Betrieb oder Dienststelle und ggf. Krankenkasse. Das Attest muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Personalbüro vorliegen. Allerdings kann dein Betrieb oder die Dienststelle auch eine schnellere Vorlage verlangen. Die Krankenkasse benötigt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) innerhalb von sieben Tagen.

L wie Lernmittel

Im Berufsbildungsgesetz (BbiG) wird zwischen Ausbildungsmitteln und Lernmitteln unterschieden. Erstere sind zum Beispiel Arbeitsschutzkleidung, Werkzeuge, Geräte und Software. Sie werden vom Ausbildungsbetrieb bezahlt. Zu den Lernmitteln gehören Fachbücher, Taschenrechner, Hefte und ähnliches. Da im Saarland Lehrmittelfreiheit herrscht, werden die oft teuren Schul- und Fachbücher kostenlos zur Ausleihe zur Verfügung gestellt. Verbrauchsmaterialien wie Hefte, Stifte und Blöcke musst du dagegen meist selbst bezahlen.

M wie Mutterschutzgesetz

Durch dieses Gesetz sollen werdende und bereits „gewordene“ Mütter vor Gesundheitsschädigungen geschützt werden. Weil das Gesetz außerdem die soziale Sicherheit stärken möchte, genießen Schwangere und Mütter (bis vier Monate nach der Entbindung) Kündigungsschutz – auch wenn sie in der Ausbildung oder in der Probezeit sind.

N wie Nachtarbeit

Bei volljährigen Auszubildenden ist Nachtarbeit grundsätzlich erlaubt. Wenn du noch nicht volljährig bist, darfst du zwischen 20 und 6 Uhr nicht eingesetzt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen. In Ausbildungsstätten mit Schichtarbeit etwa. Dies ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Auszubildende unter 18 Jahren müssen nach diesem Gesetz mindestens zwölf Stunden Ruhezeit zwischen den Schichten haben.

O wie Omnipräsenz

Zu jeder Zeit verfügbar sein ist für Arbeitgeber eine tolle Sache. Für den Arbeitnehmer oder den Azubi kann es aber schnell in Stress ausarten. Für dich als Azubi kommen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowieso nur ausnahmsweise infrage. Sie dürfen nur dann angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass tatsächlich auch Arbeit anfällt. Nach der Rechtsprechung ist Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit und muss besonders vergütet werden.

P wie Pausen

Du hast ein gesetzliches Recht auf Pausen. Wenn du über 18 Jahre alt bist und sechs bis neun Stunden arbeitest, hast du Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause, die aufgeteilt werden kann. Dabei muss eine Pause aber mindestens 15 Minuten betragen und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden. Bist du unter 18 Jahre, dann hast du Anspruch auf mindestens eine Stunde Pause pro Ausbildungstag. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen außerdem zwölf freie Stunden liegen.

Q wie Qualifikation

Prinzipiell kannst du dich mit jeder schulischen Qualifikation auch auf jede freie Ausbildungsstelle bewerben. Bestimmte Anforderungen jedoch haben sich allerdings „eingebürgert“. Ein Bankhaus hat andere Erwartungen an seine Azubis als der Malermeister. Und trotzdem: Einfach bewerben und schauen was passiert! Niemand mit Hauptschulabschluss ist automatisch dümmer als der mit einem Abitur in der Tasche. Wenn deine Bewerbung gut ankommt und du bei einem Vorstellungsgespräch einen guten Eindruck hinterlässt, ist alles möglich.

R wie Rundfunkbeitrag

Seit 2013 muss jeder Haushalt einen einheitlichen Rundfunkbeitrag entrichten. Du kannst dich unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn du z.B. eine Ausbildungsförderung erhältst, etwa die Berufsausbildungsbeihilfe (siehe unter B).

S wie Sonntagsarbeit

Immer öfter versuchen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitszeit ins Wochenende hinein zu verlängern. Damit wollen sie häufig den Personalmangel an diesen Tagen ausgleichen. Wenn du sonntags arbeiten musst, solltest du unbedingt nachfragen (Personalrat), ob das tatsächlich nötig ist. Einfach ist es, wenn du noch unter 18 bist. Dann darfst du – bis auf wenige Ausnahmen wie etwa bei einer Ausbildung im Krankenhaus, in Alten-, Pflege- oder Kinderheimen sowie in der Landwirtschaft oder im Gaststättengewerbe – nicht an Sonntagen beschäftigt werden. T wie Teilzeitausbildung Auf Antrag kann deine wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit verkürzt werden. Dafür muss du allerdings einen wichtigen Grund angeben, z.B. die Betreuung deines Kindes.

U wie Urlaub

Wie viel Urlaub du hast, steht in deinem Ausbildungsvertrag oder im für dich geltenden Tarifvertrag. Gesetzlich geregelt sind folgende Mindeststandards: Unter 16-Jährige haben Anspruch auf 30 Werktage Urlaub, unter 17-Jährige 27, unter 18-Jährige 25, über 18-Jährige 24 Werktage. Beachte dabei: Werktage sind Montag bis Samstag. Hast du eine Fünftagewoche von Montag bis Freitag, bekommst du weniger Tage, z.B. hast du dann ab Volljährigkeit nur noch einen Anspruch von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Unter diesen Mindesturlaubstagen geht nichts.

V wie Verschwiegenheitspflicht

Während der Ausbildung gilt für dich dasselbe wie für alle Beschäftigten: Du darfst keine Geschäfts- bzw. Dienstgeheimnisse weitergeben, weder mündlich noch schriftlich. Hier geht es vor allem um Informationen, bei deren Weitergabe für deinen Betrieb ein Schaden entstehen könnte, z.B. Produktionsverfahren, Erfindungen, Kundendaten oder Preisberechnungen.

W wie Wohnung

In der Ausbildung hast du finanziell wenig Luft. Eine eigene Wohnung zu bezahlen ist schwierig. Deine Chance auf eine bezahlbare Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Du bekommst ihn bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst, kannst du auch Wohngeld beantragen. Den Antrag auf Wohngeld musst du sofort stellen, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge bekommst du bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen.

X wie „X für ein U vormachen“

Lügen haben meist kurze Beine. Deshalb ist es sowohl in deinem Bewerbungsschreiben als auch im Lebenslauf und bei einem Vorstellungsgespräch wenig sinnvoll, dem potenziellen Ausbilder ein „X für ein U“ vorzumachen. Falsche Angaben, maßlose Übertreibungen bei der Angabe deiner Fähigkeiten oder Erfahrungen fliegen dir ziemlich bald um die Ohren. Lass es einfach! Steh zu dem, was du kannst und auch zu dem, was du noch nicht kannst. Damit kommst du in jedem Fall besser an.

Y wie YouTube

Wenn du noch nicht genau weißt, wo deine berufliche Reise hingehen soll, dann nutze doch einfach die Quellen, mit denen du als moderner Mensch aufgewachsen bist und wo du dich gut auskennst. Zum Beispiel YouTube. Da gibt es inzwischen nicht nur deine Lieblingsmusikvideos oder die Beautytipps, sondern auch interessante Informationen zur Berufsausbildung. Die Handwerkskammer des Saarlandes (HWK) bietet zum Beispiel mit ihrem Kanal „Mach dein Ding“ eine Vielzahl an Videos mit Berufsbeschreibungen an. Einfach mal reinschauen.

Z wie Zeugnis

Am Ende deiner Ausbildung bekommst du meistens drei Zeugnisse: das Prüfungszeugnis der jeweiligen Kammer (IHK oder HWK), das Zeugnis der Berufsschule und ein Zeugnis deiner Ausbildungsstätte. Auch wenn du später deinen Betrieb oder die Dienststelle verlässt, bekommst du ein Zeugnis. Dieses sogenannte Arbeitszeugnis wird nicht immer automatisch ausgestellt, aber du hast Anspruch darauf und kannst es ggf. verlangen. Das Zeugnis darf keine Bemerkungen enthalten, die sich nachteilig auf die Bewerbung bei anderen Betrieben auswirken könnten. dst

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