Wie werden Renten besteuert? Wie werden Renten besteuert?
Nicht alles ist steuerpflichtig. Wie viel von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Ihr Steuerberater in der Region hilft Ihnen gerne.
Für die Berechnung des „Rentenfreibetrags“ wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Wenn Sie am 31. Dezember 2004 bereits Rentner waren, beträgt Ihr Freibetrag 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt. Beispiel: Eine Frau, die schon im Jahr 2004 Rente erhielt, bekam im Jahr 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr „Rentenfreibetrag“ in Höhe von 6.000 Euro. Im Jahr 2014 betrug ihre Jahresbruttorente beispielsweise aufgrund der bisherigen Rentenanpassungen 13.031 Euro. Ihr „Rentenfreibetrag“ bleibt trotzdem bei 6.000 Euro. Damit steigt ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von 6.000 Euro auf 7.031 Euro. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages von 8.354 Euro für das Jahr 2014 (Im Jahr 2018 beträgt er 9.000 Euro) muss sie trotzdem keine Steuern zahlen, da sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Schätzungsweise fast drei Viertel aller Rentnerhaushalte bleiben derzeit steuerfrei. Rentner, die ihr ganzes Arbeitsleben lang durchschnittliche Beiträge gezahlt und keine nennenswerten Nebeneinkünfte haben, werden voraussichtlich in den kommenden Jahren erstmals - zunächst geringfügige - Steuern auf ihre Rente zahlen müssen.
Erst wenn Sie 2040 oder später in Rente gehen, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern. Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern auf Ihre Rente zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezuges ändern. Deshalb lohnt es sich, auch als Rentner das Know-how eines Steuerberaters heranzuziehen.
Der „Rentenfreibetrag“ wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt. Da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden, wird der endgültige „Rentenfreibetrag“ erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.
Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt er somit bei 80 Prozent der Jahresbruttorente.
Danach erhöht er sich für Neurentner jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Alle Renten, die im Jahr 2040 oder später beginnen, sind dann zu 100 Prozent zu versteuern.
Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle „Rentenfreibetrag“ führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.
Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des so genannten Anpassungsbetrages. Dies ist der Teil, der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen der jährlichen Bruttorente entfällt. Er ist in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung zusätzlich zur Jahresbruttorente einzutragen.
Da der Anpassungsbetrag nicht einfach zu berechnen ist, können Sie sich den Betrag von Ihrer Rentenversicherung bescheinigen lassen. Sie weist Ihnen zusätzlich Ihre Jahresbruttorente und Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus.
Wenn Sie Ihre Rente zeitweilig als Teilrente erhalten oder Ihre Rente wegen einer Einkommensanrechnung gekürzt wird, wird auch der Freibetrag entsprechend angepasst.
Auch gekürzte Renten können voll steuerpflichtige Teile enthalten. Diese Teile beruhen auf regelmäßigen Rentenanpassungen, deren Grundlage immer die ungekürzte Rente ist. Daher entspricht der prozentuale Anteil des Anpassungsbetrages einer gekürzten Rente dem der ungekürzten Rente. Auch hier hilft die Bescheinigung Ihres Rentenversicherungsträgers.
Auch Rentner können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie andere Vorsorgebeiträge – zum Beispiel Haftpflicht- oder Unfallversicherung – steuerlich geltend machen. Für sie gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer. Sie sehen also, auch als Rentner bleiben Steuern ein kompliziertes Thema. Ihr Steuerberater in Ihrer Umgebung berät Sie gerne.
red/Deutsche Renten-
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