Steuerberater in Ihrer Nähe Wer vererbt oder schenkt, sollte sich beraten lassen

Die Steuerberater aus der Region sind unter anderem Experten zum Thema Erbschafts- und Schenkungssteuer. Beide Gebiete werden steuerlich ähnlich behandelt.

 Einen Blick auf die Steuerklassen zu werfen ist wichtig.

Einen Blick auf die Steuerklassen zu werfen ist wichtig.

Foto: Pixabay

Wer sich genau über die Erbschafts- und Schenkungssteuer informieren will, ist bei einem Steuerberater aus der Region bestens aufgehoben. Aus steuerlichen Gesichtspunkten stehen eine Erbschaft und eine Schenkung in einem ganz engen Zusammenhang. Dies unterstreicht auch die Tatsache, dass im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sowohl die Erbschaftssteuer als auch die Schenkungssteuer behandelt werden. Es geht dabei um die Versteuerung von Erwerben von Todes wegen sowie anlässlich einer Schenkung. Aus steuerlicher Sicht ist es also ziemlich unerheblich, ob das Vermögen im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung übertragen wurde. Die Freibeträge und Steuersätze bei Schenkungen und Erbschaften sind identisch. Allerdings darf man im Falle einer Schenkung den persönlichen Freibetrag alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen. Anders sieht es beim Vererben aus, wo dies nur einmal möglich ist. Wichtig ist ein Blick auf die Steuerklassen. Somit ist das Erbschaftssteuergesetz für die Höhe der zu entrichtenden Steuer entscheidend. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge werden in der Steuerklasse I zusammengefasst. Sofern es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, finden hier darüber hinaus die Eltern und Voreltern Berücksichtigung. Die Steuerklasse II des deutschen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes verweist dagegen auf die Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten oder frühere Lebenspartner sowie auf Stief- und Schwiergereltern. Falls es sich um eine Schenkung unter Lebenden handelt, werden auch die Eltern und Voreltern dieser Steuerklasse zugeordnet. Alle weiteren Personen finden in der Steuerklasse III Berücksichtigung.

Am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung entsteht die Steuerschuld. Bei Erbschaften ist der Todestag des Erblassers entscheidend, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Bei Aktien gilt zu beachten, dass der Kurs am Todestag entscheidend ist. Es ist also unerheblich, ob der Kurs nach dem Todestag steigt oder fällt.

Bezüglich der Freibeträge in den verschiedenen Steuerklassen gilt folgende Regelung: 500.000 Euro (für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Steuerklasse I), 400.000 Euro (für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind sowie für Stief- und Adoptivkinder; Steuerklasse I), 200.000 Euro (für Enkelkinder; Steuerklasse I), 100.000 Euro (für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft; Steuerklasse I), 20.000 Euro (für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister,
Stiefeltern, Schwiergerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; Steuerklasse II) sowie ebenfalls 20.000 Euro (für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft (Steuerklasse III). In der Steuerklasse I wird je nach Höhe des die Freibeträge überschreitenden Vermögens eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer in Höhe von 7 bis 30 Prozent fällig. Auf Angehörige der Steuerklasse II kommen Steuern zwischen 15 und 43 Prozent zu. Und wer der Steuerklasse III angehört, muss mit einem Steuersatz zwischen 30 und 50 Prozent rechnen. sho

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