Pflichten, Förderungen und Ausnahmen Neue Pläne zum Heizungsaustausch beschlossen – das müssen Sie jetzt wissen

In Berlin wurden die Pläne zum Heizungstausch beschlossen. Viele Hauseigentümer beängstigte dies im Vorfeld. Doch was kommt nun eigentlich auf sie zu?

Heizungsaustausch - Pflichten, Förderungen & Ausnahmen​ für Hausbesitzer
Foto: dpa/Silas Stein

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch in Berlin den Gesetzentwurf für die Umstellung von Heizungen auf erneuerbare Energien gebilligt. Bauministerin Klara Geywitz (SPD) und Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck (Grüne) bewerteten dies als großen Schritt. Und auch Kanzler Olaf Scholz schrieb auf Twitter: „Der Einstieg in die Zukunft des Heizens ist geschafft.“

„Ohne ein schnelles Umsteuern im Bereich der Gebäudewärme kann Deutschland weder die Klimaziele erreichen noch die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen rasch reduzieren“, heißt es im Gesetzentwurf. Deshalb soll von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Zuvor wurde schon viel darüber diskutiert. Und auch nach der Verabschiedung hagelt es Kritik der Opposition und Immobilienverbänden. Doch was genau wurde nun eigentlich beschlossen?

Neues Heizungsgesetz: Muss ich jetzt meine Heizung austauschen?

Wichtig für alle Immobilienbesitzer, denen bereits die Angst im Gesicht steht: Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für Heizungen in Bestandsgebäuden. Wer also noch eine funktionsfähige Heizung besitzt, kann diese zunächst auch weiter betreiben. Kaputte Heizungen können auch weiter repariert werden. Wenn ein Gerät kaputtgeht und nicht mehr repariert werden kann, gibt es zudem noch Übergangsfristen.

Allerdings: Spätestens bis 2045 sollen alle Heizungen nicht mehr mit fossilen Energieträgern betrieben werden. Dann sollen nur noch Geräte mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wer sich jetzt eine neue Heizung kauft, sollte auch diese Frist mit bedenken.

Doch schon vor dem neuen Beschluss zum Heizungsaustausch sah das Gebäudeenergiegesetz vor, dass Hauseigentümer mit Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, diese nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben dürfen.

Welche Heizungen wird es künftig geben?

Energetische Sanierung eines Passivhaus der GSG Neunkirchen im Finkenweg 23​
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Die Verwandlung eines Hauses aus den 50er Jahren zum Passivhaus

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Foto: GSG Neunkirchen

Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck setzt vor allem auf den Einbau von Wärmepumpen.

  • Möglich sind aber auch ein Anschluss an ein Wärmenetz oder eine Stromdirektheizung.
  • Auch Solarthermie wird akzeptiert.
  • Ebenso möglich sind Heizungen, die 65 Prozent grüne Gase wie Biomethan oder Öle aus erneuerbaren Rohstoffen beziehen.
  • Auch Gasheizungen, die heute noch Erdgas verbrennen und künftig auch reinen Wasserstoff nutzen können, sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das aber nur, wenn der Gasnetzbetreiber einen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze hat und die Heizungen ab 2030 mindestens 50 Prozent Biomethan, Wasserstoff oder andere grüne Gase und ab 2035 mindestens 65 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz nutzen.
  • Auch Gasheizungen in Kombination mit einer Wärmepumpe können betrieben werden.
  • Holzpellet-Heizungen sind nur beim Austausch möglich. Nicht aber in Neubauten.
  • Ein Kamin wird mit zehn Prozentpunkten bei der Erneuerbaren-Quote angerechnet.

Sonderregeln für über 80-Jährige und Menschen mit Sozialtranfers

Für ältere Menschen, die selbst in einem Haus wohnen, lohnt es sich häufig nicht, eine neue, teurere Heizung einbauen zu lassen. Deshalb sieht das Gesetz hier eine Sonderregelung vor. So muss die 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien nicht eingehalten werden, wenn die Heizung bei Eigentümern von Häusern mit nicht mehr als sechs Wohnungen, die selber im Gebäude wohnen und älter als 80 Jahre sind, kaputtgeht.

Auch für Menschen, die Sozialtransfers bekommen, soll die Pflicht entfallen, dass von 2024 an jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll.

Übergangsfristen für den Heizungsaustausch

Vor allem bei kaputten Heizungen soll es Übergangsfristen geben. So kann noch eine Ersatz-Gasheizung eingebaut werden, wenn spätestens nach drei Jahren etwa eine Wärmepumpe dazukommt.

Auch wer Aussicht auf Anschluss an ein kommunales Wärmenetz hat, darf zehn Jahre noch eine Gas- oder Öl-Heizung nutzen. Längere Übergangsfristen gibt es auch für den Austausch von Gas-Etagenheizungen. Ebenso soll es Ausnahmen für denkmalgeschützte Gebäude geben.

Umfangreiches Fördersystem für den Heizungsaustausch geplant

Der Heizungsaustausch wird von der Regierung umfangreich gefördert. So soll es eine Grundförderung und drei Bonusförderungen, den sogenannten Klimaboni, geben. Dabei sollen alle Bürger im selbst genutzten Wohneigentum, wenn sie eine alte, mit fossilen Energien wie Öl oder Gas betriebene Heizung gegen eine neue klimafreundliche austauschen, die Grundförderung bekommen.

Der Fördersatz soll auf 30 Prozent vereinheitlicht werden. Habeck wollte eigentlich eine starke soziale Staffelung. Es habe in der Koalition aber keine Verständigung auf eine Einkommensprüfung gegeben, sagte er. „Zwischen Normalverdienern und Villenbesitzern wird kein Unterschied gemacht“, räumte er nun ein. Zusätzlich soll es Zuschläge in Form von „Klimaboni“ von zusätzlich 10 bis 20 Prozent geben.

Klimabonus: Diese zusätzlichen Förderungen sind geplant

  • Künftig soll es einen „Klimabonus I“ in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung für Menschen geben, die einkommensabhängige Transferleistungen bekommen - also etwa Empfänger von Wohngeld, Grundsicherung im Alter oder Kinderzuschlag.
  • Diesen Bonus erhalten auch Besitzer von Heizungen, die laut Gebäudeenergiegesetz nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind, es aber dennoch tun. Das betrifft den Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und wenn deren Eigentümer ihre Immobilie bereits vor 2002 bewohnten
  • Den „Klimabonus I“ bekommen aber auch Personen, die älter als 80 Jahre sind und sich trotzdem für eine neue Heizung entscheiden
  • Wer sich mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht dazu entscheidet, Kohleöfen, Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkessel auszuwechseln, kann den „Klimabonus II“ in Höhe von zehn Prozent zusätzlich zur Grundförderung erhalten.
  • Wichtig: Damit es keine Probleme mit Handwerker- und Produktkapazitäten gibt, soll die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ zeitlich gestaffelt werden: So sind etwa ab 2024 alle Geräte, die älter als 40 Jahre sind (mit Herstellungsdatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte, die älter als 35 Jahre sind (31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte, die älter als 30 Jahre sind (31.12.1996).
  • Den „Klimabonus III“ wird es für die Fälle geben, wenn etwa Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind, nicht mehr zu reparieren sind. Dann wird ein Bonus in Höhe von zehn Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gaskesseln jeglicher Art gezahlt.

Weitere Fördermaßnahmen zur energetischen Sanierung

Wer sich mit einer neuen Heizung beschäftigt, plant oft auch weitere energetisch sinnvolle Maßnahmen. Diese werden auch weiter vom Staat gefördert. So werden Effizienzmaßnahmen wie etwa zur Gebäudedämmung, Fenstertausch oder Anlagentechnik weiter wie bisher unterstützt.

Wie auch bislang bereits angeboten, wird es ergänzend zinsgünstige Förderkredite mit Tilgungszuschüssen für den Heizungstausch geben. Auch die Förderung von Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch Förderkredite der KfW bleibt, wie bislang bestehen.

Kein Eigenheim? Das ist für Mieter geplant

Mieter sollen vor einem starken Anstieg der Heizkosten geschützt werden. Deshalb sollen Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung bei Gasheizungen auf Basis von Biomethan nur den Betrag weitergeben dürfen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.

Ansonsten bestehe die Gefahr, dass Vermieter weiter eine Gasheizung einbauen (diese ist in der Anschaffung günstiger) und Mieter in der Folge mit hohen Betriebskosten belastet wären. Außerdem sind Regelungen geplant, um Mieter in energetisch schlechteren Gebäuden vor zu hohen Nebenkosten bei dem Einbau einer weniger effizienten Wärmepumpe zu schützen.

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