Trotz Trennung einen guten Umgang pflegen Trotz Trennung einen guten Umgang pflegen

Nach Trennung oder Scheidung prägen Umgangs- und Sorgerecht die Beziehung von Eltern und Kind. Beide sind jedoch strikt zu trennen.

 Das Umgangs- und Sorgerecht prägen die Beziehung nach einer Trennung. Die Experten in Ihrer Nähe klären Sie über alle Rechte auf.

Das Umgangs- und Sorgerecht prägen die Beziehung nach einer Trennung. Die Experten in Ihrer Nähe klären Sie über alle Rechte auf.

Foto: RitaE/pixabay

Nicht nur für Kinder ist es schwer, wenn sich Mama und Papa trennen. Auch für die Eltern kann es zur Belastung werden, wenn man das Kind, das sonst Teil des täglichen Lebens war, nur noch zeitweise sehen kann, weil es nun bei nur noch einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt hat.
In diesem Fall trägt das Umgangs- oder Besuchsrecht dazu bei, dass Kinder und
Erwachsene besser mit der
Situation umgehen können.
Dieses Recht meint den Kontakt desjenigen Elternteils mit einem minderjährigen Kind, bei dem das Kind nicht lebt. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass Eltern und Kinder gemeinsame Zeit miteinander verbringen.
Zwar gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch einen Paragraphen, der das Umgangsrecht explizit benennt, aber eine ausdrückliche Regelung, wann, wie oft und wie lange ein Kind den von ihm getrennt lebenden Elternteil sehen kann, gibt es nicht.
Hier sieht der Gesetzgeber, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, die Verantwortung zur Einigung über die Umgangsregelung bei den Eltern.
Kommen diese auf keinen gemeinsamen Nenner, kann das Familiengericht eine Entscheidung fällen.
Dabei werden die speziellen Rahmenbedingungen wie das Alter des Kindes, die Arbeitszeiten sowie die Entfernung der Wohnorte der Eltern und ähnliches berücksichtigt.
Ausgeschlossen werden kann das Umgangsrecht lediglich auf eine gerichtliche Entscheidung hin, die nur dann begründet ist, wenn eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls besteht.
Oft entscheidet in solch einem Fall das Gericht, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen dritten Person, dem sogenannten Umgangsbegleiter, stattfindet.
Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts erfolgt meist nur auf Grundlage eines kinderpsychologischen Gutachtens.

· Sorgerecht und Umgangsrecht haben unterschiedliche Ziele.

· Maßstab ist stets das Kindeswohl.

· Elternteile haben Umgangsrechte, aber auch eine Umgangspflicht.

· Auch das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.

· Das Kind hat ein Umgangsrecht mit ihm vertrauten Personen.

· Auch der leibliche, biologische Vater hat ein Umgangsrecht.

· Das Umgangsrecht ist gesetzlich nicht ausgestaltet. Die Ausgestaltung obliegt der Vereinbarung der Eltern.

· Umgangsrechte sind nur bedingt zwangsweise vollstreckbar.

· Mediation ist gegenüber der gerichtlichen Auseinandersetzung stets die bessere Alternative.

Das Sorgerecht steht bei Geburt eines gemeinsamen Kindes den miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu.
Es bezeichnet das Recht der Eltern oder eines Elternteils, für das Kind Entscheidungen zu seiner Lebensführung zu treffen, wobei die elterliche Sorge die Personensorge umfasst, also die Sorge um die persönlichen Angelegenheiten des Kindes wie beispielsweise die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge, also die Sorge um die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Kindes wie Anlage eines Sparbuchs oder Abschluss einer Lebensversicherung.
Vor allem aber besteht das Sorgerecht unabhängig vom Umgangsrecht und umgekehrt. Jeder Elternteil, ob er nun sorgeberechtigt ist oder nicht, hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind.
Umgekehrt hat das Kind ein Umgangsrecht mit jedem
Elternteil, unabhängig davon, ob der Elternteil sorgeberechtigt ist oder nicht.

Conny Jung

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