Soziale Netzwerke: Was darf ich posten und welche nicht? Soziale Netzwerke: Was darf ich posten?

In den Sozialen Netzwerken wird alles veröffentlicht - Fotos, Videos, Musik, Texte. Verantwortlich dafür ist jeder Nutzer selbst. Wer nicht Gefahr laufen will, abgemahnt zu werden, sollte einige Aspekte des Persönlichkeits- und Urheberrechts kennen. Wird man dennoch abgemahnt, sollte man unbedingt einen Anwalt konsultieren.

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Foto: SZ

Facebook, Twitter, Instagram und Co. leben von den Inhalten ihrer Nutzer. Viele Fotos, Videos, Musikdateien oder Texte werden von den Nutzern hochgeladen oder selber erstellt, so genannter „user generated content“. Dabei stellten die Anbieter lediglich die technische Plattform zur Verfügung. Die Nutzer werden dadurch – häufig ohne sich darüber bewusst zu sein – auch rechtlich für ihr Handeln verantwortlich. Vor allem kommt es immer wieder zu Verstößen gegen das Persönlichkeits- und gegen das Urheberrecht.

Nach dem Grundgesetz hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er damit nicht die Rechte anderer verletzt. Dieses „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ gibt vor, dass nicht jeder beliebig personenbezogene Daten anderer erheben, speichern, verwenden oder veröffentlichen darf - das Recht auf Datenschutz. Es enthält auch das Recht am eigenen Bild, nach dem jeder selbst entscheiden kann, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderes Bilder der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der Ehre, was zum Beispiel Beleidigungen oder kompromittierendes Bildmaterial enthält.
Natürlich gibt es Ausnahmen: Personen des öffentlichen Interesses, wie etwa Filmstars oder Politiker – dürfen innerhalb fester Grenzen abgebildet werden. In solchen Fällen muss der Betroffene daher ausnahmsweise nicht zustimmen. Grundsätzlich gilt: Die Privatsphäre anderer ist zu respektieren. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob es um Inhalte geht, die auf einer „normalen“ Website oder in einem sozialen Netzwerk zu finden sind. Entscheidend ist, dass andere die Möglichkeit haben, diese Inhalte zu sehen oder zu lesen. Die geschützte Privatsphäre von anderen zu verletzen, geht ganz schnell. Schnell sind die Partyfotos oder das letzte Video mit feiernden und Freunden und Bekannten bei Facebook veröffentlicht.

Das Recht am eigenen Bild bedeutet, dass die abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen, bevor Fotos von ihnen ins Internet hochgeladen werden. Nur in wenigen Ausnahmen kann es ohne Zustimmung erlaubt sein, Personenabbildungen zu veröffentlichen. Beispielsweise, wenn es sich um bestimmte Bilder von Politikern oder Stars handelt. Oder wenn das Bild eine größere Menschenmenge wie auf einem Rockkonzert, einer Demonstration oder bei sonstigen zeitgeschichtlichen Ereignissen zeigt, wie etwa aktuell beim Public Viewing.
In allen anderen Fällen müssen die abgelichteten Personen grundsätzlich ihr Einverständnis geben.

Das hat seinen guten Grund. Nicht jeder möchte nach durchzechter Nacht, Fotos von sich auf Facebook sehen, zumal das Internet nicht vergisst. Wer sich beispielsweise um einen Job bewirbt, kann heutzutage davon ausgehen, dass man gegoogelt wird beziehungsweise Facebook und andere Netzwerke durchsucht werden. Wenn dann peinliche Partybilder auftauchen, kann einem das ewig nachhängen. Auch vor diesem Hintergrund sollte man sich genau überlegen, welche persönlichen Fotos man freigibt. Verboten ist es immer, zum Beispiel die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau zu stellen oder Bildmaterial zu veröffentlichen, das dem Ansehen einer Person erhebliche schadet (§§201a StGB).
Jenseits solcher Ausnahmefälle geht es vor allem darum, bestimmte Fotos aus dem Internet zu entfernen. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht kann es teuer werden.

Wenn man Bilder von sich in sozialen Netzwerken oder anderswo im Internet findet, die man nicht freigegeben hat, hat man das Recht, dass sie entfernt werden. Man muss dabei nicht sofort einen Anwalt einschalten. Fürs erste reicht es aus, dem Inhaber des jeweiligen Profils oder Fotoalbums eine kurze E-Mail zu schreiben und um Entfernung zu bitten. Dabei ist es wichtig, eine Frist zu setzen, innerhalb derer das Foto entfernt sein sollte.

Eine andere Möglichkeit, mutmaßliche Rechtsverstöße in einem sozialen Netzwerk zu melden, liegt darin, mit dem Dienstanbieter direkt Kontakt aufzunehmen. Denn auch die Anbieter sind, nachdem sie auf einen möglichen Rechtsverstoß hingewiesen worden sind, verpflichtet, diese rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.
Meist gibt es eine spezielle Kontaktadresse oder einen „Melde-Buttons“ direkt neben den Bildern sowie einen Ansprechpartner. Sollte der Inhaber der Profils oder der Webseite nicht reagieren, sollte man einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um ein „offizielles“ Schreiben mit klaren Aufforderungen verschicken zu lassen.

Zum Beweis der Rechtsverletzung ist es wichtig, einen Screenshot der Profilseite beziehungsweise des Fotoalbums zu erstellen und die Webseite zusätzlich lokal zu speichern. Eine solche Dokumentation sorgt zunächst dafür, dass ein Rechtsanwalt eine mögliche Rechtsverletzung besser überprüfen kann. In den meisten Fällen verschickt der Anwalt eine Abmahnung, in der er zur sofortigen Entfernung der Inhalte auffordert. Zudem verschickt er eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“.
Das bedeutet, dass der Rechtsverletzer aufgefordert wird, eine Erklärung zu unterschreiben, in Zukunft keine vergleichbaren Rechtsverletzungen mehr zu begehen. Wenn er sich dann nicht daran hält, droht ihm die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe.

Mit solchen Abmahnschreiben werden dann auch meist die Anwaltsgebühren vom Rechtsverletzer eingefordert. Wenn man im Recht ist, so muss der andere diese Kosten bezahlen.
Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach der Schwere der Rechtsverletzung. Welche Möglichkeiten es gibt und was es im schlimmsten Fall kosten würde, kann und sollte man aber vorher mit seinem Anwalt besprechen und festhalten.
Bei schwerwiegenden Rechtsverstößen und strafbaren Handlungen, beispielsweise bei der Veröffentlichung von Nacktfotos, schweren Verleumdungen oder bösartigen Beleidigungen, sollte man sich überlegen, zusätzlich direkt Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten.

Nicht immer bekommt man bei Urheber- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen gleich Post vom Anwalt.
Im besten Fall meldet sich derjenige, dessen Rechte man verletzt hat, selbst und bittet um Entfernung der Inhalte. Dies sollte man dann auch umgehend tun. Und zwar unabhängig davon, wie die E-Mail formuliert ist oder ob sie bereits eine Drohung mit rechtlichen Schritten enthält. Wer als Facebook-Nutzer oder Webseiten-Betreiber abgemahnt wird, sollte sich unbedingt sofort einen Rechtsanwalt nehmen.
Auf gar keinen Fall, sollte das Anschreiben ignoriert werden, wenn gesetzte Fristen verstreichen, hat man später ganz schlechte Karten. Tatsächlich hat sich inzwischen eine regelrechte Abmahnindustrie gebildet, so dass es nicht jedes Mal das Ende des Abendlandes bedeuten muss, wenn man eine Abmahnung im Briefkasten findet.
Inzwischen hat fast jede Kanzlei Spezialisten für Urheberrecht und Internet, die die einschlägigen Abmahnkanzleien kennen und in der Regel sofort wissen, wie dagegen vorzugehen ist.
Ganz wichtig: Auf keinen Fall irgendwelche Unterlassungserklärungen oder sonstige Schriftstücke unterschreiben, bevor man sie einen Anwalt gezeigt hat.
Der Profi kann beurteilen, ob die Abmahnung berechtigt ist, die Forderungen angemessen sind und welche Möglichkeiten es gibt, gegen die Abmahnung vorzugehen. lx

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