Widerspenstige Airlines Wenn die Fluggesellschaft Entschädigungen ablehnt

Potsdam/Wiesbaden · Passagiere haben bei Verspätungen und Ausfällen oft Anspruch auf einen Ausgleich. Doch was tun, wenn die Airlines sich weigern zu zahlen?

  Fluglinien müssen ihre Passagiere bei Wartezeiten betreuen.

Fluglinien müssen ihre Passagiere bei Wartezeiten betreuen.

Foto: dpa-tmn/Frank Rumpenhorst

Der Urlaub beginnt oft mit langen Warteschlangen und Stress am Flughafen. Besonders ärgerlich für Urlauber: Nicht selten stünde ihnen bei gestrichenen Verbindungen und langen Verzögerungen eine Entschädigung zu, doch viele Fluggesellschaften versuchen berechtigte Ansprüche abzulehnen. Das berichten Verbraucherschützer und Dienstleister, die für Passagiere Entschädigungen einfordern.

Die Verbraucherrechte sind eindeutig: Beim Ausfall eines Fluges oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden steht Reisenden nach EU-Recht eine Entschädigung zu. Sie beträgt je nach Flugdistanz 250, 400 oder 600 Euro. Eine wichtige Bedingung ist, dass die Streichung oder Verzögerung nicht wegen eines sogenannten außergewöhnlichen Umstands vorgenommen wurde. Das kann etwa eine Terrorwarnung oder extremes Unwetter sein. Liegt ein solcher Umstand vor, ist die Gesellschaft von der Entschädigung befreit.

Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg rät bei einer Verspätung oder einem Ausfall zunächst die Fluggesellschaft anzuschreiben und die Ansprüche geltend zu machen – am besten per Einschreiben. „Wichtig ist, der Fluglinie eine Frist zu setzen“, erklärt die Juristin. Entschädigungsansprüche verjährten erst nach drei Jahren, aber es empfehle sich, frühzeitig zu handeln. Sie rät auch, noch am Flughafen die Ankunftstafel als Beweis für die Verspätung zu fotografieren. Auch helfe es, die Namen und Kontaktdaten von Mitreisenden zu notieren.

Mitunter wiegelten die Fluggesellschaften trotzdem ab, sagt Ronald Schmid, Jurist und Sprecher des Portals Fairplane. Oft beriefen sich die Unternehmen auf außergewöhnliche Umstände. Sie argumentierten zum Beispiel mit schlechtem Wetter, „weil sich das schwer überprüfen lässt“, sagt Schmid. Dabei komme es jedoch darauf an, ob ein Gewitter etwa genau in der Einflugschneise des Flugzeuges war. „Wer sich im Fluggastrecht nicht auskennt, denkt vielleicht: ,Das kann ja mal passieren’“, sagt Alexander Weishaupt vom Portal Flightright. Dabei reiche es nicht aus, auf schlechtes Wetter zu verweisen. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sehe vor, dass die Fluggesellschaften alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um die Folgen eines außergewöhnlichen Umstands abzumildern.

Wenn die Fluggesellschaft nicht reagiert, können sich Reisende an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden oder an eines der kommerziellen Entschädigungsportale. Diese gehen bis vor Gericht und übernehmen auch das Kostenrisiko.

Ein weiterer Kritikpunkt an den Fluggesellschaften ist die Betreuung von Passagieren. „Wenn Fluggäste stranden, sind Fluglinien verpflichtet, für eine Übernachtung zu sorgen“, erklärt Weishaupt. Das passiere aber nicht in jedem Fall. Dabei sei es egal, ob die Gesellschaft für eine Verspätung oder Annullierung verantwortlich ist. Nach EU-Recht müsse sie ihre Passagiere stets betreuen. Das gelte zum Beispiel auch bei einem Streik der Flugbegleiter.

„Vielen Fluggästen ist auch nicht bewusst, dass sie bei Verspätungen ein Recht auf Verpflegung haben“, sagt Weishaupt. Bei kurzen Flügen gelte das ab zwei Stunden Wartezeit. „Vor allem die günstigen Fluggesellschaften ignorieren das oft.“ 

(dpa)
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