Reiserecht Diese Rechte haben Australien-Urlauber

Hannover/Düsseldorf · Die verheerenden Brände auf dem fünften Kontinent schrecken Reisende ab. Verbraucherschützer und ein Rechtsanwalt erklären, wann ein gebuchter Aufenthalt kostenfrei storniert werden kann.

In Australien wüten seit Wochen heftige Feuer. Betroffen ist vor allem New South Wales mit der Metropole Sydney. In dem Bundesstaat wurde der Notstand ausgerufen. Für Urlauber stellt sich die Frage, unter welchen Umständen eine Australien-Reise kostenlos storniert oder ein Teil des Geldes zurückverlangt werden kann.

Wenn die Hauptattraktion einer Australien-Reise wegen Buschbränden nicht zugänglich ist, dürfen Pauschalurlauber die komplette Reise gebührenfrei stornieren. Sie bekommen dann vom Veranstalter ihr Geld zurück, erklärt der Rechtsanwalt Paul Degott. „Wenn zum Beispiel ein Besuch in Sydney der Höhepunkt des Urlaubs ist, können Reisende derzeit kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten.“ Der Anwalt verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Januar 2018
(Az.: X ZR 44/17).

Individualreisende haben dieses Recht nicht. Wer lediglich einen Flug nach Australien gebucht hat, kann das Ticket nicht einfach zurückgeben. Gleiches gilt für Hotelbuchungen, hier kommt es bei der Stornierung auf die Konditionen der Unterkunft an.

 Muss der Veranstalter wegen der Brände einen Teil des Programms streichen oder ändern, steht Urlaubern zumindest eine Minderung des Reisepreises zu. „Denn ein Teil der Reise ist dann mangelhaft“, erklärt Degott.

Trotz der verheerenden Buschbrände sollten Australien-Urlauber ihre Pauschalreise nicht vorschnell absagen, wenn diese erst in einigen Monaten stattfindet. Sonst müssen sie möglicherweise Stornogebühren bezahlen, warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Wenn eine Naturkatastrophe die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder komplett vereitelt, können Pauschalreisende ohne Stornokosten von der Reise zurücktreten. Dabei kommt es aber stets auf die konkrete Lage vor Ort zum geplanten Reisezeitpunkt an, so die Verbraucherschützer. Wer aus Angst oder Unlust die Reise kündigt, könne sich nicht auf höhere Gewalt berufen. Nach dem Ende der Katastrophe seien Schäden eventuell schon beseitigt, bevor Urlauber ihre Reise antreten, so die Verbraucherschützer.

Pauschalreisende können den Vertrag allerdings auch dann noch kündigen, wenn sie bereits unterwegs sind und unvermeidbare Umstände auftreten, also etwa eine Gefahrenlage am Urlaubsort entsteht. Dann steht ihnen eine Erstattung für nicht genutzte Leistungen zu. Der Veranstalter muss zudem eine frühere ­Rückreise organisieren, erklärt die Verbraucherzentrale.

Auch der Veranstalter selbst kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise bedroht ist. Schadenersatz steht den Reisenden dann nicht zu. Die Verbraucherzentrale rät, Umbuchungsangebote des Veranstalters zu prüfen.

(dpa)
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