Verpasste Urlaubsfreuden

Frankfurt/Main · Ein Reiseveranstalter muss ausländische Flugpassagiere über Einreiseformalitäten informieren. Das ergibt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.

: 2-24 S 181/12), auf das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist.

In dem Fall hatten der Kläger und seine italienische Ehefrau eine Reise nach New York gebucht. Zur Abwicklung der Formalitäten schickten sie auch Kopien der Pässe an den Veranstalter. Das Reisebüro informierte sie dabei nicht über Pass- und Visaerfordernisse für italienische Staatsangehörige bei der Einreise in die USA. Schließlich wurde der Frau der Flug mit der Begründung verweigert, dass ihr ein gültiges Visum sowie ein Stempel im Reisepass fehle.

Das Ehepaar trat die Reise daraufhin nicht an und forderte vom Reisebüro den Reisepreis und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden. Das Frankfurter Landgericht gab den Eheleuten Recht. Der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt.

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