Reiserecht Wird Sonderwunsch nicht erfüllt, ist das ein Reisemangel

Frankfurt · (dpa) Wenn Pauschalurlauber im Reisebüro einen Sonderwunsch äußern und der Veranstalter nicht widerspricht, muss der Wunsch erfüllt werden. Sonst können Urlauber den Preis mindern – es liegt dann ein Reisemangel vor.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt
(Az.: 2-24 S 162/18).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Reisebüro um eine Suite mit getrenntem Schlaf- und Wohnbereich gebeten – nach Ansicht des Gerichts ein Sonderwunsch. Gehe der Veranstalter in der Reisebestätigung nicht darauf ein, gelte der Wunsch als angenommen. Könne er nicht erfüllt werden, müsse der Veranstalter darauf hinweisen. Der Kläger bekam entgegen seines Wunsches eine Suite ohne getrennten Schlafbereich. Das Landgericht hielt hier eine Preisminderung von 15 Prozent für ­angemessen.

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