Urteil: Werbung für Reisen muss den Endpreis angeben

Koblenz · Reiseveranstalter müssen bei der Werbung den vollständigen Endpreis ihres Angebotes angeben. Wie das Oberlandesgericht Koblenz mitteilt, dürfen zusätzliche Kosten wie verpflichtende Service-Entgelte nicht nur als Sternchen-Hinweise unterhalb des beworbenen Preises genannt werden.

Diese Art der Werbung widerspreche den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, entschieden die Richter und bestätigten damit eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Az. 9 U 1324/13).

Im verhandelten Fall hatte ein Reiseveranstalter in einer Zeitschrift für Kreuzfahrt und Badeurlaub geworben, ohne in den hervorgehobenen Preis die pro Person täglich anfallenden Service-Gebühren einzurechnen. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverein und bekam vom Landgericht Recht. Nun wies das Oberlandesgericht auch die Berufung des Veranstalters zurück. Die missverständliche Werbung verstoße gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und die Preisangabenverordnung. Verbraucher müssten vollständig und klar über alle Kosten informiert werden.

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