Reiserecht Flugreisende müssen mit Zugverspätungen rechnen

München · Kommt der Zug am Flughafen zu spät an, zahlt der Reiseveranstalter nicht unbedingt für entstehende Kosten, wenn Passagiere deshalb ihren Flug verpassen. Das hat das Amtsgericht München (Az.: 30 S 8057/19) entschieden.

  Verpassen Passagiere wegen einer verspäteten Bahn ihren Flug, bleiben sie auf den Kosten sitzen, wenn sie für die Anreise zum Flughafen keinen ausreichenden Zeitpuffer eingeplant hatten.

Verpassen Passagiere wegen einer verspäteten Bahn ihren Flug, bleiben sie auf den Kosten sitzen, wenn sie für die Anreise zum Flughafen keinen ausreichenden Zeitpuffer eingeplant hatten.

Foto: dpa/Lino Mirgeler

Ein Vater und sein Sohn aus dem Raum Peine in Niedersachsen hatten einen Münchner Reiseveranstalter verklagt, weil sie wegen der verspäteten Bahn ihren Flug verpassten und einen Ersatz buchen mussten. Zudem verlangten sie Entschädigung für einen verlorenen Urlaubstag (Az.: 114 C 23274/18).

Sie wollten einen Flug von Düsseldorf nach Dubai antreten und hatten eine einwöchige Pauschalreise gebucht, einschließlich eines sogenannten Rail-and-Fly-Tickets mit Zug zum Flug. Um 18.58 Uhr sollte der Zug am Flughafen ankommen. Er habe allerdings fast zwei Stunden Verspätung gehabt und sei erst um 20.40 Uhr eingetroffen, als die Schalter für den Abflug um 21.15 Uhr schon geschlossen waren. Vater und Sohn verpassten ihren Flug und mussten eine Nacht im Hotel am Flughafen verbringen. Sie buchten über das Reisebüro neue Flüge für insgesamt 1682,88 Euro. Diese Kosten sollte aus Sicht der Kläger das Reisebüro tragen.

Das Gericht sah das anders und wies die Klage mit Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisebüros ab. Darin heißt es: „Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (...), ist dieser gehalten möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen.“

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, weil auch das Landgericht München I die Lage ähnlich einschätzte und die Berufung im Oktober 2019 zurückwies. Vater und Sohn hätten eine zu knappe Zugverbindung gewählt, begründeten die Richter ihr Urteil. Die von den Reisenden eingeplanten siebzehn Minuten bis zum Beginn der zweistündigen Frist vor Abflug seien zu knapp kalkuliert gewesen. Mögliche Zugverspätungen angesichts der Entfernung zum Flughafen und des erforderlichen Umstiegs seien in diesem knappen Zeitfenster nicht ausreichend berücksichtigt worden.

(dpa)
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