Reiserecht Kabinen-Bett muss erreichbar sein

Frankfurt · Wenn auf einem Kreuzfahrtschiff eines der Betten in einer Zweier-Kabine nicht unmittelbar zugänglich ist, können Fahrgäste einen Teil des Reisepreises zurückverlangen.

Das ist der Fall, wenn eine Urlauberin über ein anderes Bett steigen oder sich daran vorbeiquetschen muss, wie ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-24 S 216/18) zeigt.

Im verhandelten Fall konnte die Klägerin ihr Bett nur über einen schmalen Spalt am Fußende des zweiten Bettes in der Kabine erreichen – nach Ansicht des Gerichts ein Reisemangel. Denn die Betten in einer Kabine für zwei Personen müssten so angeordnet sein, dass beide Reisende sie ohne Mühen beziehen und verlassen können, ohne den anderen zu wecken.

Das Landgericht sprach der Klägerin eine Reisepreisminderung von fünf Prozent zu. Bei einem Reisepreis von 6876 Euro wurden ihr 343,80 Euro erstattet. Über das Urteil berichtete die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in „ReiseRecht aktuell“ (Ausgabe 6/2019).

(dpa)
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