Fluggastrechte Mindestumsteigezeit reicht meist nicht

Frankfurt/Main ·   Verpassen Fluggäste wegen einer Verspätung des Flugzeugs ihren Anschlussflug, steht ihnen eine Entschädigung zu. Das gilt, sofern sie tatsächlich nicht genug Zeit hatten, die nächste Maschine rechtzeitig vor Schließen des Flugsteiges zu erreichen.

Doch wann ist das der Fall? Und wann war der Passagier einfach zu langsam?

Die sogenannte Mindestumsteigezeit zwischen dem Öffnen der Türen des Zubringers und dem Schließen der Türen des Anschlussflugs ist nicht allein entscheidend, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 30 C 3465/17 (71)). Diese Zeit legt jeder Flughafen selbst fest, sie ist oft aber sehr knapp bemessen.

Vielmehr sei entscheidend, wie viel Zeit einem Passagier wirklich zum Umsteigen bleibe, so das Gericht. Denn oft dauere es, bis der Reisende das Flugzeug verlassen kann. Das Boarding für den Weiterflug endet zudem üblicherweise schon vor dem Schließen der Flugzeugtüren.

Im verhandelten Fall ging es um eine Flugreise von Frankfurt über Kiew nach Astana in Kasachstan. Der Zubringer hatte Verspätung, weil die Maschine in Deutschland noch auf andere Passagiere wartete – aus Sicht des Gerichts kein außergewöhnlicher Umstand, der von einer Ausgleichszahlung befreit. Die Klägerin verpasste ihren Anschlussflug und erreichte Astana erst einen Tag später.

Nach Angaben der Fluggesellschaft stand der Frau eine Stunde und zwei Minuten zum Umsteigen zur Verfügung, was laut Mindestumsteigezeit am Flughafen Kiew ausreicht. Doch diese Zeitangabe könne nicht gegen den Fluggast verwendet werden, heißt es im Urteil. Denn die Zeit genüge in der Praxis oft nicht, um das Flugzeug zu wechseln. Dies war auch in Kiew der Fall, wo es lange Warteschlangen und Verzögerungen gab. Die Fluglinie musste der Frau 600 Euro zahlen.

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