Tür ausreichend gekennzeichnet Reiseveranstalter haftet nicht, wenn Kind gegen Glastür läuft

Celle · Wenn ein Kind im Urlaub in einem Hotel gegen eine Glastür läuft und sich dabei verletzt, kann der Reiseveranstalter dafür nicht verantwortlich gemacht werden.

So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az.: 11 U 42/18), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht. Ein Veranstalter könne nur bei Schäden haftbar gemacht werden, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzte – ewa wenn er auf spezielle Gefahrenbereiche nicht ausreichend hinweise.

Der sieben Jahre alte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers war in einem spanischen Hotel gegen eine geschlossene Balkontür gelaufen. Das Glas zerbrach, der Junge zog sich Schnittverletzungen zu. Die Tür war durch zwei Symbole auf dem Glas markiert.

Der Kläger erklärte, die Tür habe nicht den spanischen Bauvorschriften entsprochen, sonst hätte sie nicht zerbrechen können. Dass es eine Vorschrift gibt, die besonderes Sicherungsglas vorsieht, habe der Urlauber aber nicht beweisen können. Die Glastür sei zudem optisch hinreichend gekennzeichnet gewesen, befand das Oberlandesgericht Celle.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort