Reiseveranstalter darf Vertrag kündigen

Frankfurt/Main · Spricht das Auswärtige Amt für ein Urlaubsziel eine Reisewarnung aus, darf der Reiseveranstalter den Vertrag mit seinem Kunden kündigen. Es liegt dann ein Fall von höherer Gewalt vor. Hat der Kunde Urlaub in einem Hotel gebucht, reicht es aus, wenn der Veranstalter die Kündigung in diesem Hotel für den Gast hinterlegt.

Das entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 150/14), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.

In dem verhandelten Fall ging es um die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für einen Teil Ägyptens im Februar 2014. Der Veranstalter kündigte den Vertrag der zwei Klägerinnen und hinterließ in dem Hotel einen Nachweis. Diesen nahmen die zwei Frauen aber nicht zur Kenntnis, da sie sich gar nicht in dem gebuchten Hotel aufhielten. Sie verpassten den vom Veranstalter angesetzten, früheren Rückflug nach Deutschland und mussten auf eigene Faust zurückfliegen.

Wie das Landgericht entschied, steht den Klägerinnen weder ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit noch Schadenersatz für die aufgewendeten Flugkosten zu. Der Veranstalter habe nicht annehmen können, dass sich die Frauen gar nicht in dem gebuchten Hotel aufhielten. Ihm war nicht zuzumuten, sich anderweitig über den Aufenthaltsort der Frauen zu informieren. Er war zudem zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt berechtigt.

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