Kein Geld zurück bei Transplantation Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht bei geplanter OP

Frankfurt · Wenn eine Lungentransplantation eine Urlaubsreise verhindert, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung nicht unbedingt die Stornokosten. War die Operation aufgrund einer bestehenden Erkrankung bereits absehbar, muss der Versicherer nicht zahlen.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor (Az.: 32 C 196/18 (18)).

In dem Fall ging es um eine Pauschalreise nach Ägypten. Der Kläger buchte sie für sich sowie für seine Frau und Tochter. Er schloss auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Tochter litt an einer Stoffwechselerkrankung und stand schon längere Zeit vor Buchung des Urlaubs auf der Warteliste für eine Lungentransplantation. Als ein Spenderorgan vorlag, wurde die Operation angesetzt. Der Termin fiel jedoch in den Urlaubszeitraum. Der Kläger stornierte die Reise und wollte sich die Stornogebühren von der Versicherung zurückholen, doch das Unternehmen verweigerte die Zahlung.

Nach Ansicht des Gerichts war der Versicherer im Recht. Dieser muss zwar bei einer „unerwartet schweren Erkrankung“ zahlen. Die Therapie einer bestehenden Krankheit, in diesem Fall durch eine Lungentransplantation, falle jedoch nicht darunter.

(dpa)
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