Urteil Reisebüro muss ausreichend informieren

Duisburg · Urlauber können Schadenersatz vom Reisevermittler verlangen, wenn ein Flug an mangelnder Aufklärung über geltende Einreisebestimmungen scheitert.

Reisebüros müssen bei der Buchung eines Fluges über die geltenden Einreisebestimmungen aufklären – auch für Transitländer auf der Route. Scheitert die Flugreise des Kunden, weil ihm aus Unwissenheit nötige Visa oder Einreisegenehmigungen fehlen, muss der Reisevermittler Schadenersatz zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Duisburg
(Az.: 73 C 3013(17)).

Im verhandelten Fall ging es um eine Familie, die von Düsseldorf nach Orlando in Florida fliegen wollte. Der Ehemann buchte in einem Reisebüro Hinflüge über London und Toronto in Kanada sowie Rückflüge über Montreal ebenfalls in Kanada zurück nach Deutschland. Die Einreisegenehmigungen für die USA besorgte er vor der Reise.

Beim Umstieg in London informierte die Fluggesellschaft die Familie, dass die elektronische Einreisegenehmigung für Kanada fehle und die Beförderung daher nicht möglich sei. Der Frau brauche zudem ein Transitvisum, da sie ukrainische Staatsbürgerin sei.

Die Fluggesellschaft buchte die Familie kostenlos auf eine Verbindung ohne Stopp in Kanada um, doch für den Rückweg war dies nicht möglich. Der Ehemann musste Ersatzflüge von Orlando direkt nach Deutschland buchen. Das Geld forderte er vom Reisebüro zurück, da es ihn nicht ausreichend informiert habe.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Vermittlung eines Fluges könne nur erfolgreich sein, wenn er auch durchgeführt werden könne. Das Reisebüro müsse daher aktiv über Einreisebestimmungen, auch für Transitländer, informieren. Der Kläger bekam rund 1700 Euro für die Ersatzflüge zugesprochen.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (Ausgabe 3/2020).

(dpa)
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