Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung

Bremen · Wenn sich ein Flug um mehr als drei Stunden verspätet, haben Passagiere ein Recht auf Entschädigung. Das gilt nicht nur für Direktflüge, sondern auch bei Umsteigeverbindungen. Reisende können ihren Anspruch auf Entschädigung gerichtlich am Zielort einfordern, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht nach einem Urteil des Landgerichts Bremen berichtet (Az: 3 S 315/14).

In dem verhandelten Fall wollten die Kläger von San Francisco über Paris zurück nach Bremen fliegen. Der Flug aus den USA erreichte Frankreich aber erst mit einem Tag Verspätung. Die Weiterreise nach Bremen verzögerte sich. Zuhause angekommen, forderten die Kläger beim Amtsgericht Bremen eine Entschädigung nach EU-Recht ein. Je nach Flugdistanz besteht bei Verspätungen ab drei Stunden ein Anspruch auf bis zu 600 Euro. Da der eigentlich verspätete Einzelflug in Paris endete, sah sich das Amtsgericht nicht zuständig und verwies die Kläger nach Paris.

Nachdem diese in Berufung gegangen waren, kassierte das Landgericht Bremen schließlich die Entscheidung. Das Urteil: Passagiere können Ansprüche auf Entschädigung entweder am Abflug- oder Zielort der Reise erheben. Der Ort der Zwischenlandung sei dabei nicht relevant. Für die Kläger sei es nicht zumutbar, in Paris vor Gericht zu ziehen - zumal sich die Verspätung des Transantlantikfluges unmittelbar auf den Flug nach Bremen ausgewirkt habe.

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