Reiserecht Entschädigung bei Flugausfall wegen defekter Warnleuchte

Frankfurt · Manchmal sind es Kleinigkeiten, die einen Urlaub ruinieren - etwa eine defekte Warnleuchte im Flugzeug. Doch Reisende bleiben dann nicht auf ihren Kosten sitzen, zeigt ein Urteil.

Wird wegen einer defekten Warnleuchte in einem Flugzeug ein Flug annulliert, muss die Fluglinie den Passagieren eine Entschädigung zahlen. Fällt die gesamte Reise eines Kunden ins Wasser, weil kein Ersatzflug freie Plätze hat, muss die Fluggesellschaft auch die Stornokosten für das Hotel tragen. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 2052/18 (15)).

Im verhandelten Fall ging es um einen Kurzurlaub von wenigen Tagen in Marseille. Der Flug ab Frankfurt musste wegen einer defekten Warnleuchte im Flugzeug annulliert werden. Zunächst deutete die Leuchte auf ein mögliches Feuer hin, was sich jedoch als Fehlalarm herausstellte. Der Flug fiel trotzdem aus. Vor dem Nachtflugverbot am Abend konnte keine andere Maschine abheben. Weil der Kläger auch nicht auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht werden konnte, sagte er den Urlaub ab. Im Hotel fielen Stornogebühren an.

Die Fluggesellschaft erstattete die Ticketkosten. Vor Gericht forderte der Mann aber auch eine Entschädigung von zweimal 250 Euro für sich und seine Begleitung sowie eine Erstattung der Hotel-Stornokosten in Höhe von 307,57 Euro. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände, die von der Zahlung befreien würden.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die defekte Warnleuchte und die weiteren Verzögerungen im Betriebsablauf seien nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten. Dem Reisenden wurden daher sowohl die Entschädigung nach EU-Recht als auch die Stornokosten erstattet.

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