Ohne Anruf keine Erstattung

München · Wer auf Reisen schwer erkrankt, sollte schnellstmöglich den Notruf seiner Auslands-Krankenversicherung informieren. Sonst bleibt der Kranke eventuell auf den Behandlungskosten sitzen.

. Wenn bei einer Erkrankung im Ausland die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigt wird, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass und woran er tatsächlich erkrankt ist. Und er muss belegen, dass die medizinische Behandlung notwendig war. Wenn dies nicht gelingt, muss der Urlauber die Kosten seiner Behandlung selbst tragen. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall ging es dabei um 3265 Euro.

Der Betroffene hatte eine Auslandsreisekrankenversicherung bei einem Unternehmen mit Sitz im Landkreis München abgeschlossen. Nach dessen Versicherungsbedingungen ist im Krankheitsfall die Notrufzentrale zu verständigen, so dass der medizinische Dienst der Versicherung die Behandlung begleiten und den Rücktransport nach Deutschland organisieren kann. Auf einer Urlaubsreise erkrankte der Kläger an Bauch- und Magenkrämpfen und erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. Er wurde von Verwandten in die örtliche Klinik gebracht und dort eine Woche lang stationär behandelt. Auf Grund seines Zustands konnte er die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigen. Er musste vor Ort Krankenhauskosten in Höhe von 3265,57 Euro bezahlen.

Das Geld erlangte der Mann anschließend zu Hause von seiner Versicherung. Er legte dort die Rechnung und Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen vor. Gleichzeitig gab er an, weder Arztbrief noch medizinische Unterlagen beibringen zu können. Die Versicherung verweigerte die Erstattung der Krankenhauskosten.

Das Amtsgericht gab der Versicherung Recht. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorgelegen haben, da er die Notrufzentrale nicht eingeschaltet habe. Er hätte über seine Verwandten oder jedenfalls, als es ihm wieder besser ging, selbst die Notrufzentrale einschalten können (Az.: 273 C 32/13).

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