Lektüre von Reiseunterlagen ist Pflicht

München · Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen. Es reicht, wenn er bereits in der Reisebestätigung Auskunft gibt, dass sich der Abflug ändern kann, und zusätzlich in den Reiseunterlagen darüber informiert.

Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 281 C 3666/13).

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger eine Orient-Kreuzfahrt gebucht. Der Reiseveranstalter bestätigte die Reise inklusive eines Flugs von München nach Dubai am 16. Dezember. In dem Bestätigungsschreiben stand: "Abflugtag gegebenenfalls am Vortag." In der Reisebeschreibung war zudem zu lesen, dass der Abflugtermin überwiegend am Vortag der Reise liegt, und der Kunde die Flugzeiten mit den Reiseunterlagen erhält.

Rund drei Wochen vor Beginn der Reise versandte der Veranstalter die Unterlagen. Diese enthielten die Flugtickets mit Abflugdatum 15. Dezember und den konkreten Flugzeiten. Der Kläger bemerkte das frühere Abflugdatum erst am 16. Dezember, als der Flieger bereits gestartet war. Er verlangte die Rückzahlung des vollen Reisepreises. Das Gericht wies die Klage ab. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, die Reiseunterlagen durchzulesen.

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