Kein Schmerzensgeld für Kurskorrektur

Rostock · Läuft ein Kreuzfahrtschiff einen Hafen nicht an, der Teil der angegebenen Reiseroute war, steht den Passagieren eine Minderung des Reisepreises für die betreffenden Tage zu. Weitere Ansprüche, wie zum Beispiel Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, haben sie jedoch nicht.

Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Az.: 47 C 243/13), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht.

In dem verhandelten Fall sollte eine siebentägige Mittelmeerkreuzfahrt unter anderem nach Port Said in Ägypten führen. Aufgrund der Unruhen im Land entschied die Reederei jedoch, den Hafen nicht anzulaufen, und wich stattdessen nach Aschdod in Israel aus. Daraufhin verlangten die Kläger eine Minderung des Reisepreises um 60 Prozent und Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro, da Port Said für sie ein entscheidendes Kriterium der Reise gewesen sei. Die Reederei zahlte aber lediglich 200 Euro.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht. Das Abweichen von der Route stelle zwar einen Mangel dar, dieser habe jedoch nicht die ganze Reise beeinträchtigt. Alle übrigen Teile seien wie geplant durchgeführt worden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort