Bundesarbeitsgericht Kein Urlaub in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
Erfurt · Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Urlaub in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Ihnen stehe „mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu“, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (9 AZR 481/18). Der Arbeitgeber müsse demnach auch keine Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub zahlen.
27.09.2019
, 20:03 Uhr
Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch entsprechend der Zahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden, so die Erfurter Richter.