Verbraucherzentrale informiert Halbe Entschädigung für Flugausfall

Berlin · Wenn ein Flug gestrichen wird, steht Passagieren oft eine Entschädigung und ein Ersatzflug zu. In einigen Fällen gibt es aber nur die Hälfte des Geldes.

Das gilt dann, wenn der Fluggast mit dem Ersatzflug sein Ziel innerhalb einer bestimmten Zeit noch erreicht. Darauf macht die Verbraucherzentrale Berlin aufmerksam.

Die genaue Regelung finde sich in Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung. Demnach liegt die Höhe der Ausgleichszahlung bei Flügen bis 1500 Kilometer Entfernung bei 250 Euro. Erreicht der Passagier aber sein Ziel mit einem Ersatzflug nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des gestrichenen Fluges, bekommt er nur noch 125 Euro.

Bei Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern Distanz halbiert sich die Entschädigung von 400 auf 200 Euro, wenn der Kunde nicht später als drei Stunden am Ziel ist. Und bei Reisen von mehr als 3500 Kilometern gibt es 300 Euro statt der vollen 600 Euro, wenn der Fluggast sein Endziel bis zu vier Stunden verspätet erreicht.

Diese Regeln gelten bei Annullierung oder Nichtbeförderung, etwa wenn das Flugzeug überbucht ist und ein Passagier erst mit einer späteren Maschine transportiert werden kann.

Eine Flugverspätung von drei Stunden und mehr wird rechtlich als Annullierung betrachtet. Auch in diesem Fall steht Reisenden eine Entschädigung zu. Auf der Kurzstrecke sind es 250 Euro, auf der Mittelstrecke 400 Euro und auf der Langstrecke oft 600 Euro.

Bei Flügen über eine Distanz von mehr als 3500 Kilometer sei die Rechtsprechung nicht eindeutig, erklärt Reiserechtler Paul Degott. Wenn sich die Ankunft um mindestens drei, aber nicht mehr als vier Stunden verzögere, sei bisher nicht geklärt, ob Fluggästen die volle Entschädigung von 600 Euro oder nur die Hälfte zusteht.

Die Annullierung, Nichtbeförderung oder Verzögerung darf generell nicht auf einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand zurückgehen – zum Beispiel auf einen Ausfall der Computersysteme am Zielflughafen. Ein solcher Umstand befreit die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht, sofern das Unternehmen alle möglichen Maßnahmen ergreift, um die Gäste doch ans Ziel zu bringen.

(dpa)
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