Reiserecht Kein Schadenersatz wegen Frust über falsches Zimmer
Hannover · Entspricht ein Hotelzimmer nicht der gebuchten Unterkunft, ist das bei Pauschalreisen ein Mangel. Urlauber können dann den Reisepreis mindern. Der Frust über diesen Mangel begründet aber keinen zusätzlichen Schadenersatzanspruch.
Das hat das Amtsgericht Hannover (Az.: 442 C 12227/17) entschieden.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger für sich und seine Frau ein Doppelzimmer gebucht. Seine Kinder sollten mit seiner Schwiegermutter in einem zusätzlich gebuchten Apartment mit zwei separaten Schlafzimmern übernachten. Vor Ort stand stattdessen nur ein Zimmer mit zwei Einzelbetten und einer Schlafcouch zur Verfügung. Großmutter und Kinder übernachteten daher im selben Raum. Laut Aussage des Klägers raubte die Oma den Enkeln durch ihr Schnarchen den Schlaf. Deshalb sei die Stimmung der Familie getrübt gewesen.
Neben einer Reisepreisminderung wollte er daher auch 1000 Euro Schadenersatz vom Veranstalter. Die Klage hatte teilweise Erfolg: Die Richter bewerteten das falsche Zimmer als Mangel, der eine Preisminderung von 30 Prozent rechtfertigte. Dass statt eines Bettes nur ein Sofa zur Verfügung stand, begründete einen weitere Minderung von acht Prozent. Eine Couch sei nicht annähernd so komfortabel wie ein Doppelbett, so die Richter. Mit der Preisminderung sei allerdings auch der Frust der Familie abgedeckt.